Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

stellten Aktien obwalteten, sondern nur auf die Wirkung dieser 
Veränderung. Und diese ist eben unleugbar eine Festlegung des 
Stimmrechts zugunsten der Gesellschaft selbst, also derselbe Zu- 
stand, wie er bestehen würde, wenn die Gesellschaft die Aktien 
ım eigenen Besitz halten würde und die herrschende Auffassung 
der Ausübung des Stimmrechts aus eigenen Aktien nicht so 
ungünstig gegenüberstünde. Man kann daran gar nicht vorüber- 
gehen ohne die Frage aufzuwerfen, ob es sich rechtfertigen läßt, 
diese sog. Verwaltungsaktien‘) wie „eigene Aktien‘, mindestens 
hinsichtlich ihres Stimmrechts zu behandeln. Es wird das in 
einem besonderen Abschnitt näher untersucht werden. Schon 
hier müssen aber die Voraussetzungen klargestellt werden, deren 
Erfüllung überhaupt erst ermöglicht, die Verwaltungsaktien den 
eigenen Aktien zur Seite zu stellen. Mit anderen Worten: Wann 
geht die Bindung der Verwaltungsaktien soweit, daß man von 
einer völligen Beherrschung der in ihnen verbrieften Mitglied- 
schaftsrechte durch die AG. selbst sprechen kann und wie muß 
diese Bindung beschaffen sein? 
I]. Muttier- und Tochtergesellschaft. Am 
stärksten ist die Beherrschung des Mitgliedschaftsrechts ausge- 
gestaltet, wenn sie gesellschaftsrechtlich möglich ist, wenn also 
die im Besitz der Aktien befindliche Gesellschaft oder rechtsfähige 
Körperschaft‘) in ihren Entschließungen von der AG. völlig ab- 
6) Ich übernehme diesen seither eingebürgerten Ausdruck, gebrauche 
ihn aber bewußt in einem weiteren Sinn als Horrwitz, der im wesent- 
lichen nur Schutz- und Vorratsaktien hierunter begreift, während hier von 
dem Zweck der Überlassung ganz abgesehen wird, andererseits aber auch 
gesellschaftsrechtlich beherrschte Aktien miteinbezogen werden. Schmu- 
lewitz a. a. O. S. 18, 59 teilt die Verwaltungsaktien ein in Herr- 
schafts- und Vorratsaktien, also ebenfalls nach dem Zweck, dem sie 
dienen sollen. Unter Herrschaftsaktien versteht er solche, „die ein 
größeres Mitbestimmungsrecht gewähren, als es ihrer Kapitalbeteiligung 
entspricht und deren Inhaber zugunsten der AG. gebunden sind.“ Er 
bezieht jedoch ebenso wie hier auch Bindungen „auf Grund tatsächlicher 
Beziehungen‘ (S, SS in die Erörterung der Verwaltungsaktien ein. Die 
„auf Grund tatsächlicher Beziehungen‘“ gebundenen Aktien, denen 
Schmulewitz einen besonderen Abschnitt (III) widmet, decken sich 
jedoch nicht mit den von mir sog. gesellschaftsrechtlich beherrschten 
eigenen Aktien, sondern es sind das nach Schmulewitz Aktien, deren 
Verwendungszweck durch den Konsortialvertrag unter den Kon-- 
sorten See ist. Die gesellschaftsrechtlich beherrschten Aktien 
sind bei Schmulewitz nicht Gegenstand besonderer Betrachtung. 
Überhaupt ist die Richtung seiner Untersuchung eine andere wie hier. 
Einen Vergleich mit den „eigenen Aktien“ zieht er nicht oder nur ge- 
legentlich nebenher. Das ist für die Terminologie zu beachten. 
7) Ich bin mir bewußt, daß der Ausdruck „gesellschafts- 
rechtliche Beherrschung‘ nicht ganz einwandfrei ist, vor allem weil die 
beherrschte Vereinigung (vgl. den nachfolgenden Text) auch eine rechts- 
fähige Körperschaft sein kann. Er rechtfertigt sich aber durch den Sprach- 
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