hängig ist. Nicht deshalb ist die Beherrschung höher zu bewerten,
weil der Einfluß der AG. nicht bloß auf die Ausübung der Mit-
gliedschaftsrechte durch die unterworfene Gesellschaft, sondern
auch auf deren gesamte Betätigung sich erstreckt, sondern vor
allem deshalb, weil die AG. zur Durchsetzung ihres Willens nicht
erst wie gegenüber einem widerstrebenden Treuhänder die An-
rufung der Gerichte und prozeßrechtlichen Zwang nötig hat, viel-
mehr unmittelbar durch ihre Mitgliedschaft in der unterstellten
Gesellschaft oder in deren Leitung bei der Willensbildung der
beherrschten Gesellschaft selbst entscheidend mitwirkt.
Als Beherrschungsobjekt geeignet sind naturgemäß in erster
Linie die rechtsfähigen Körperschaften, schon mit Rücksicht auf
ihre grundsätzlich unbeschränkte Lebensdauer und das für ihre
Willensbildung regelmäßig geltende Mehrheitsprinzip. Unter den
rechtsfähigen Körperschaften sind es vornehmlich die Kapital-
gesellschaften, die sich am bequemsten und sichersten subordi-
nieren lassen, weil sie eine der Höhe der finanziellen Beteiligung
entsprechende Stimmenzahl garantieren und weil sie durch die
freie Übertragbarkeit ihrer Mitgliedschaftsrechte und deren er-
leichterten Erwerb infolge ihrer — allerdings nur für die AG.
zutreffenden — wertpapiermäßigen Ausgestaltung fremder Ein-
flußnahme besonders zugänglich sind. Nächst diesen Kapital-
gesellschaften folgen in der Eignung zur gesellschaftsrechtlichen
Beherrschung die Gewerkschaften und Reedereien,®) die ja dem
Kapitalisten einen kaum geringeren Einfluß auf die Geschäfts-
führung gewähren wie AG. und GmbH. Genossenschaften lassen
sich zu Beherrschungszwecken überhaupt nicht verwenden, da
jedem Mitglied ohne Rücksicht auf die Höhe seiner finanziellen
Beteiligung nur eine Stimme zukommt, Vereine des bürgerlichen
Rechts und Versicherungsvereine a.G. nur bedingt, soweit die
Satzung das Stimmrecht in einer der Einlage zum Vereins-
vermögen entsprechenden Weise abgestuft hat. Sehr unsicher
ist im allgemeinen die Beherrschungsmöglichkeit hinsichtlich der
Personalgesellschaften des Handels- und bürgerlichen Rechts.
Das Ziel wird sich bei diesen erst durch völlige Veränderung
ihres Charakters als Personalgesellschaft und möglichst weit-
gehende Annäherung an die Struktur der Kapitalgesellschaft
einigermaßen erreichen lassen, wobei aber der sehr hinderliche
Mangel ihrer Rechtspersönlichkeit sich nie ganz durch vertrag-
liche Abreden mit der Gesellschaft ausgleichen läßt. Zum min-
desten ist hier Ausschluß der Geschäftsführungsmacht aller
gebrauch des HGB., das unter Handelsgesellschaften -— und diese kommen
praktisch als Beherrschungsobjekt fast ‘ausschließlich in Frage — auch
AG,, AKG. und GmbH. einbegreitt,
” 8) Diese allerdings mit gewissen, durch ihre mangelnde Rechts-
fähigkeit bedingten Einschränkungen,
Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien,
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