letzterdings entscheidend darauf ankommen, worin man das
Hauptmerkmal der rechtlichen oder wirtschaftlichen Zugehörigkeit
einer Aktie zur AG. selbst zu erblicken hat, ob das
Stimmrecht oder die Vermögensrechte den eigentlichen Kern
des Mitgliedschaftsrechts ausmachen. Für die Beherrschung des
Stimmrechts genügt es jedenfalls durchaus, wenn die Rechtsbeziehungen
zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft so ausgestaltet
sind, daß die Ausübung des Stimmrechts und die Veräußerung
der Aktie von dem Willen der Muttergesellschaft
völlig abhängig ist.
IN. Die Bindung des Treuhänders. Wenn ein:
gangs die Bindung des Treuhänders gegenüber der AG. in
bezug auf die Ausübung seines Stimmrechts und die Weiterveräußerung
der Aktien als eine solche auf vertraglicher
Grundlage bezeichnet wurde, so ist der Gegensatz seiner Rechtsstellung
zu der einer Tochtergesellschaft nicht gerade ausschließlich
in diesem Umstand zu suchen. Wir haben gesehen,
daß auch zur Festigung des Herrschaftsverhältnisses der Mutterüber
die Tochtergesellschaft solche vertraglichen Bindungen
eine nicht unwichtige Rolle spielen. Aber es sind in der Hauptsache
doch Vereinbarungen im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags
und die Beherrschung erfolgt mit Mitteln des Gesellschaftsrechts.
Obligatorische Rechtsbeziehungen anderer Art
treten nur ergänzend hinzu und sind nicht unbedingt in allen
Fällen erforderlich. Sie sind dann auch nicht lediglich auf die
Ausübung des Stimmrechts aus den Aktien der Gesellschaft beschränkt,
sondern beziehen das ganze Gebiet des gesellschaftlichen
Lebens der Tochtergesellschaft ein.
Der Treuhänder ist nur vertraglich gebunden. Wenn seine
Bindung mitunter in dinglicher Weise, wie man nicht ganz Zzutreffend
zu sagen pflegt (Horrwitza. a. O. S. 2, Schmulewitz
S. 60 ff.) verstärkt ist durch Überlassung lediglich von
vinkulierten Namensaktien, so ist das für die Treuhänderstellung
kein typisches Moment, sondern gegenüber anderen Aktionären
ebenfalls nicht ungewöhnlich. Die Eigenart der Beziehungen
des Treuhänders zur AG. liegt darin, daß ihm die nach außen
zustehende volle Rechtsstellung als Mitglied im internen Verhältnis
zur AG. durch vertragliche Vereinbarungen ganz oder
zum Teil wieder entzogen ist. Er übt die herrschaftsrechtlichen
Mitgliedschaftsbefugnisse im Interesse der AG. selbst aus. Nicht
selten ist das auch bezüglich seiner vermögensrechtlichen Mitgliedschaftsbefugnisse
der Fall, wenn ihm diese nicht, wie regelmäßig,
als Vergütung für die Übernahme der sonstigen Be-20