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die Tochtergesellschaft überhaupt erst zur Übernahme der ihr an-
getragenen Aktien geneigt zu machen. Es bedarf solcher Reiz-
mittel nicht, da die Muttergesellschaft bereits kraft ihrer ‚Herr-
schaftsstellung ihren Willen bei der Tochtergesellschaft ‚durch-
zusetzen vermag. Und da aus dem gleichen Grunde eine ver-
tragliche Bindung des Stimmrechts dieser Aktien nicht erforder-
lich ist, so kann die Gewährung besonderer Vorteile niemals
Gegenleistung für die Aktienübernahme sein, mit dieser in
untrennbarem Zusammenhang'‘stehen, wie es der Fall sein müßte,
wenn man die Aktionärstellung der Tochtergesellschaft aus solchen
Gründen erschüttern will.
Gegenüber der Tochtergesellschaft als Inhaberin von Aktien
ihrer Muttergesellschaft läßt sich nur ein rechtlich erheblicher
Umstand finanzieller Natur ins Feld führen: Das ist die mehr
oder minder große Vermögensgemeinschaft von Mutter- und
Tochtergesellschaft. Das RG. hat in einem Fall (JW. 24, 679
Nr. 13), in dem die Kuxe einer'Gewerkschaft fast vollständig sich
im Besitze der Muttergesellschaft befanden, davon gesprochen, das
Vermögen der Gewerkschaft sei „doch in Wahrheit Vermögen
der AG.‘ und in der Überlassung von Aktien an die Gewerkschaft
eine „zwar nicht unmittelbäre, aber doch der Sache nach“ be-
stehende Verletzung des $ 226 Abs.2 HGB. erblickt. Es ent-
spricht diese Ansicht der schon früher in Rechtsprechung und
Rechtslehre vertretenen „Einheitlichkeitstheorie‘““) oder „Ein-
heitstheorie‘®), die Mutter- und Tochtergesellschaft als wirtschaft-
liche Einheit betrachtet und der Tochtergesellschaft die Rechts-
stellung einer Filiale der Muttergesellschaft zuweist, eine Auf-
fassung, die auch für das Steuerrecht als „Organtheorie‘“ be-
sondere Bedeutung gewonnen hat‘). In ihrer Würdigung für das
Privatrecht — anders liegen die Verhältnisse für das Steuer-
recht — stimme ich durchaus dem Satze Haußmanns (a.a. O.
S.27) zu: „So einfach liegen die Verhältnisse nicht, daß man
ohne weiteres die rechtliche Form ignorieren und Wirtschafts-
formen mit Rechtsformen in einen Topf werfen kann.“ Geht
auch die Abhängigkeit der Tochtergesellschaft von der Mutter-
gesellschaft so weit, daß sie wirtschaftlich nur noch als Filiale
der Muttergesellschaft angesehen werden kann, so ist sie recht-
lich doch immerhin als selbständige Persönlichkeit ausgestaltet
und das muß beachtet werden; sonst würden sich ganz unhalt-
bare Konsequenzen ergeben, wie sie Haußmann (S. 28)
4) So von Haußmann a.a.0. S. 26 bezeichnet.
5) Vgl. hierzu Isay, Das Recht am Unternehmen, Berlin 1910.
Friedländer, Juristische Personen als Angestellte, Mitteilungen d.
Steuerst. d. Reichsverb. d. Deutsch. Ind. 1923.
\ °) Vgl. hierzu‘ insbesondere Haußmann a.a.0. S. 69ff. und
dort zitierte weitere Literatur.
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