Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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Muttergesellschaft wieder wettgemacht. Solche indirekten Rück- 
wirkungen der Aktienbegebung an die Tochtergesellschaft können 
keine Berücksichtigung finden. Ebensowenig läßt sich die Aktien- 
übernahme im Interesse der Gläubiger der Tochter gesellschaft 
verhindern. Hier ist eine auch nur analoge Anwendung des $ 213 
ohne weiteres schon deshalb unmöglich, weil Einlagen auf das 
Grundkapital der Tochtergesellschaft gar nicht in Frage stehen. 
Schließlich könnte doch auch die Berufung auf $ 213, wenn sie 
gerechtfertigt wäre, nur die Folge haben, daß die Verwaltung 
der Muttergesellschaft den Gläubigern gegenüber schadensersatz- 
pflichtig wäre. Die weitere Folge des $ 217 — Haftung der 
Aktionäre, d. h. der Tochtergesellschaft für die Verbindlichkeiten 
der Gesellschaft, soweit .sie verbotswidrig „Zahlungen von der 
Gesellschaft empfangen haben‘“ — scheidet aus, weil die 
Tochtergesellschaft Zahlungen nicht empfangen, sondern im 
Gegenteil solche gemacht hat. Die Wirksamkeit der Mitglied- 
schaftsbegründung kann auf Grund des $ 213 ‚nicht in Frage 
gestellt sein. Das wäre nur dann der Fall, wenn gleichzeitig mit 
der Aktienüberlassung besondere Vereinbarungen getroffen wür- 
den, die wegen Verstoß gegen $ 213 nichtig sind und dadurch 
auch die Aktienübernahme in Mitleidenschaft ziehen würden. 
Davon kann jedoch in diesem Fall, da es sich lediglich um 
Auswirkungen der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwi- 
schen Mutter- und Tochtergesellschaft handelt, nicht die Rede sein. 
IV. Die Einlage des Treuhänders. Wesentlich 
anders gestaltet sich die Beurteilung der Verwaltungsaktien, die 
einem Treuhänder überlassen sind. Soweit die Aktienübernahme 
begleitet ist von ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusagen 
der Gesellschaft, die den Wert der geleisteten Einlage des Treu- 
händers oder seiner Einlageschuld unter das gesetzliche Mindest- 
maß herabdrücken, so liegt darin, wie schon ausgeführt, eine 
Gegenleistung der Gesellschaft für die Übernahme der Aktien 
mit der für Verwaltungsaktien notwendigen Bindung, genauer: 
für die Eingehung einer Verpflichtung, von seinem Stimmrecht 
nur nach Weisung der Verwaltung Gebrauch zu machen und sie 
nur nach deren Bestimmung zu veräußern!!). Die Einlage des 
Treuhänders wird so dem Gesellschaftsvermögen überhaupt nie- 
mals zugeführt oder nur zunächst und kehrt dann wieder zu 
dem Aktionär zurück. Darin kann sehr wohl eine Verletzung 
der $$ 213, 217, 221 HGB. in Verbindung mit $ 195 Abs. 3 
S. 2 liegen, die nach $ 134 BGB. nicht nur die getroffene Ver- 
u) In den Vereinbarungen und mitunter schon in dem Kapital- 
erhöhungsbeschluß ist hierfür die Wendung üblich: Verpflichtung, die 
Aktien zur Verfügung der Gesellschaft (oder der Verwaltung) zu halten, 
Vgl. z. B. den Tatbestand der Entsch. JW. 924, 67918,
	        
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