Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

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4.  alle  Maßregeln  irgendwelcher  Art  ergreifen,  die  dazu  bestimmt  sind,
die  Ernährung  der  Bevölkerung  zu  sichern  oder  zu  erleichtern  und  den
wucherischen  Aufkauf  zu  bekämpfen,  namentlich  den  Preis  der  Lebensmittel ­
  und  der  unmittelbar  notwendigen  Waren  festsetzen  und  den  Provinzial- ­
  und  Kommunal-Behörden  die  Befugnis  einräumen,  diese  Lebensmittel ­
  und  Waren  zu  den  festgesetzten  Preisen  im  Wege  der  Requisition
zu  beschaffen,  um  sie  den  Einwohnern  zur  Verfügung  zu  stellen  oder
sie  ihnen  zum  Selbstkostenpreis  zu  verkaufen.
Die  auf  den  Lebensmittelwucher  anzuwendenden  Strafen  festsetzen, ­
  die  Einziehung  anzuordnen  und  die  Verwendung  der  eingezogenen
Waren  und  Lebensmittel  zu  bestimmen.
Als  Waren-  und  Lebensmittelwucherer  gelten:
a)  diejenigen,  die  in  gewinnsüchtiger  Absicht  dem  Verkehr  unmittelbar ­
  notwendige  Waren  oder  Lebensmittel  entziehen,  die  sie  an
irgendeinem  Ort  verschlossen  halten,  ohne  sie  täglich  dem
Publikum  feilzubieten,
b)  diejenigen,  die  absichtlich  die  unmittelbar  notwendigen  Lebensmittel ­
  oder  Waren  vernichten  oder  verderben  lassen;
5.  den  Provinzen  und  Gemeinden,  die  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  erforderlichen ­
  Gelder  zur  Verfügung  stellen;
6.  die  Erfüllung  der  bürgerlichen  und  Handels-Verbindlichkeiten  aufschieben ­
  ;
7.  außerhalb  der  durch  das  Gesetz  vom  15.  Juni  1899  festgesetzten  Regeln
für  die  Zusammensetzung  des  Militär-Gerichtshofs  sorgen.
Art.  2.  In  Abweichung  des  Artikels  17  über  die  Rechnungsführung  des
Staates  können  die  von  der  Regierung  zu  Lasten  des  Budgets  oder  der  von  den
Gesetzgebungs-Organen  angenommenen  Spezialkredite  zu  leistenden  Zahlungen
im  Falle  der  Dringlichkeit  oder  wenn  die  Umstände  es  gebieten,  erfolgen;  entweder ­
  mittels  Verfügungen  ohne-das  vorgängige  Visum  und  ohne  den  Rechnungsvermerk ­
  des  Rechnungshofes  oder  mittels  direkter  Anweisungen  des  Schatzamtes.
Die  auf  diese  Weise  bewirkten  Zahlungen  sind  nachträglich  dem  Rechnungshof ­
  zu  belegen.
Art.  3.  Die  Regierung  wird  ermächtigt,  für  alle  im  Hinblick  auf  die
Landesverteidigung  zu  schließenden  dringlichen  Verträge  von  der  Vorschrift
des  Artikels  21  des  Gesetzes  vom  15.  Mai  1846  abzuweichen.
Art.  4.  Es  werden  bestätigt  und  mit  voller  Wirksamkeit  ausgestattet:
1.  Die  beiden  Königlichen  Verordnungen  vom  30.  Juli  1914  und  diejenige
vom  2.  August  1914,  durch  welche  provisorisch  untersagt  ist  die  Ausfuhr
von  Vieh  aller  Art,  Weizen,  Spelz,  Mengkorn,  Roggen  und  Hafer  in
Form  von  Garben,  Körnern  und  Mehl,  von  Heu,  Stroh  und  sonstigem
Viehfutter,  von  Automobilen  aller  Art  und  Motorrädern,  von  Schmierölen, ­
  Brennölen  und  Essenzen,  die  als  Brennmittel  für  die  Erzeugung
der  Triebkraft  dienen,  von  Fahrzeugen  aller  Art,  die  von  Tieren  gezogen
werden,  von  allen  Pferden  außer  Fohlen,  von  Brot,  Kartoffeln,  Zerealien
und  Nahrungsmitteln  aller  Art.
            
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