Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

— 4 
einbarung über die finanziellen Erleichterungen des Treuhänders 
bei dem Aktienerwerb, sondern auch die damit in Zusammenhang 
stehende Begebung der Aktien an den Treuhänder vernichtet, so- 
mit also die Aktien zu solchen macht, die der Gesellschaft micht 
nur wirtschaftlich!?), sondern auch rechtlich zugehören. Das be- 
darf im einzelnen näherer Begründung. 
1. Es kann keinen rechtlichen Unterschied begründen, ob 
der Vertrauensmann die Aktien selbst zeichnet oder sie aus 
zweiter Hand im Wege des Kaufs bei dem Emissionshaus oder 
dem Emissionskonsortium erlangt. Denn im letzteren Fall handelt 
das Emissionshaus im Auftrag der AG. selbst, ist regelmäßig 
in der Zuteilung der Aktien an deren Weisungen gebunden. Die 
Art der Begebung ist zwar formell eine andere. Äußerlich 
erscheint das Bankhaus, das auf Grund seiner Zeichnung oder 
Aktienübernahme das Mitgliedschaftsrecht erlangt hat, als Ver- 
äußerer der Aktie. Im Verhältnis zu der AG. ist aber das Bank- 
haus, soweit es sich um Aktien handelt, die nach Weisung 
der Verwaltung zu vorgeschriebenem Preis an bestimmte der 
Verwaltung genehme Personen überlassen werden müssen, nur 
als Kommissionär®) der AG, anzusehen. Denn es fehlt für 
1?) Eine häufig vertretene sog. wirtschaftliche Auffassung stellt 
schon auf Grund der erfolgten Bindung ohne Rücksicht auf die von 
dem Treuhänder gemachte Einlage die Aktien des Treuhänders den 
eigenen Aktien gleich und verlangt deshalb auch Aufführung der ge- 
bundenen Aktien in der Bilanz der AG. auf der Aktivseite. Vgl. hier- 
zu Schmulewitz S. 86f. mit zahlreichen Literaturangaben sowie 
Kalisch in Frankf. Ztg. vom 26. September 1926, scheinbar auch Nuß - 
baum, Aktionär und Verwaltung (Heft 8 der Ges.-rechtl. Abhdlgn.) 
S. 20. Ich kann dieser Ansicht, die von der Frage, ob und inwieweit 
der Erwerb der Aktien durch den Treuhänder auf Kosten der Gesell- 
schaft erfolgt ist, ganz absieht, nicht zustimmen. Im übrigen aber habe 
ich gegen die Auffassung, daß die geldwerten Vorteile des Bindungs- 
vertrags auf der Aktivseite der Bilanz, insbesondere die Gewinnmöglich- 
keit der Verwertungsaktien, zu verbuchen sind, nichts einzuwenden. 
13) Eingehendere Ausführungen über das Rechtsverhältnis zwischen 
AG. und Treuhänder im allgemeinen bei Schmulewitz S. 89{ff. 
Schmulewitz reiht die Rechtsbeziehungen unter Auftrag und 
Dienstvertrag ein mit der besonderen Eigenart eines aktien- 
rechtlichen Vertrags. Gegen seine Betrachtungsweise ist mancher- 
lei einzuwenden. Ein näheres Eingehen auf diese Bedenken würde jedoch 
zu weit vom Thema abführen. Meine eigene Auffassung ist, soweit sie 
das Stimmrecht des Treuhänders betrifft, unten $ 7, V entwickelt. In 
diesem Zusammenhang kommt nur die Sonderstellung des Treuhänders 
in Betracht, der die weitere Begebung der Aktien vermitteln soll, in 
dessen Händen die Aktien nur einen Durchgangsposten bilden. 
Inwieweit die Grundsätze über Kommission anwendbar sind, wird von 
Schmulewitz nicht näher geprüft; er macht nur bei Betrachtung 
des Treuhänders gelegentlich (S. 91) die Bemerkung, daß „die Rechtslage 
hier ähnlich wie beim Kommissionär‘“ sei. Frank-Fahle a.a.Ö. 
S. 74f. verwendet bereits ähnliche Gesichtspunkte (Auftrag, Dienstvertrag).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.