— 2
Macht, wie er auch gegenüber dem Treuhänder nicht verhindert
werden kann, wenn dieser die Weisungen der Verwaltung bezüglich
der Verwendung seiner Aktien nicht beachtet, ein Mißbrauch,
der ebenso gut die Mehrheit wie die Minderheit der Aktionäre
treffen kann und der mit dem Ausschluß des Bezugsrechts nicht
im Zusammenhang steht.
Rücksichten auf den begünstigten Dritten zwingen nicht zu
einer Einschränkung dieses Grundsatzes bezüglich der Nichtigkeit
der Aktienausgabe, Denn es ist klar, daß dieser niemals in
gutem Glauben sein kann, wenn er zur Verschiebung der Machtverhältnisse
mitwirkt oder gar die gesamte Aktion seinem alleinigen
Interesse dienen soll. Gibt er sich aber ohne eigenes
Interesse lediglich zum Werkzeug der Verwaltung her, so wird
ihn die Unwirksamkeit seines Aktienerwerbs kaum berühren.
Die Wirksamkeit eines den guten Sitten zuwiderlaufenden
Aktienerwerbs kann auch nicht mit der Erwägung gestützt
werden, daß die Zeichnung — und dasselbe müßte auch für
die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte gelten — ein der
Öffentlichkeit gegenüber erklärter Akt ist und deshalb von
Mängeln dieses Akts nicht in seiner Wirkung beeinträchtigt
werden könne. Die Theorie von der Erklärung an die Öffentlichkeit
diente bisher nur dazu, um eine Berufung des Aktienzeichners
auf Willens mängel zu verhindern. Auf sonstige
Mängel der Mitgliedschaftsentstehung wurde sie nicht auszudehnen
versucht. Sie kann schon deshalb nicht richtig sein,
weil sie nur auf den originären Aktienerwerb des Zeichners zugeschnitten
ist, den Nachweis der gleichen Rechtsfolge für den
abgeleiteten Aktienerwerb aber schuldig bleibt, obwohl eine unterschiedliche
Behandlung desselben Akts der Mitgliedschaftsbegründung
doch unmöglich zu rechtfertigen ist. Auch müßte
die Konsequenz gebieten, die Willenserklärung der AG. (Zulassung)
ebenso unabhängig von dem Willen‘ des Erklärenden zu
stellen. Ich habe an anderer Stelle die Begründung des an sich
richtigen Grundsatzes als unhaltbar bekämpft!) und durch eine
andere, die aus der Natur der körperschaftlichen Willensbildung
hergeleitet ist, ersetzt. Aber einerlei, wie man auch den Erwerb
der Mitgliedschaft gegen nachträgliche Bemängelung sicherzustellen
sucht — auf andere Ursachen der Nichtigkeit ist jener
Rechtssatz nicht auszudehnen. Es wird auch von der herrschenden
Lehre anerkannt, daß die Zeichnung einer nicht unbeschränkt
geschäftsfähigen Person oder eines Vertreters ohne Vertretungsmacht
keine Wirkung zu äußern vermag, Ebensowenig läßt sich
mit‘ solchen Gründen die Nichtigkeit eines Aktienerwerbs be:
12) Zeitschr. f. d. ges. Hand. R. 88, 454ff., insbesondere 520 ff.
6“