Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

— wenn man diese Gleichstellung nicht anerkennen will — er 
gibt nur die Meinung des wahren Aktionärs, nicht, wie es 8 317 
voraussetzt, eines Dritten kund. 
I. Rechtswirksamkeit der Verwaltungsaktien 
auf Grund des $ 117 BGB. Würde die Ansicht durch- 
dringen, daß der Treuhänder sich des Stimmenkaufs bereits durch 
Übernahme der Aktien schuldig macht und deshalb die Über- 
lassung der Aktien, als mit der übernommenen Stimmrechtsbindung 
untrennbar verknüpft, gleichfalls nichtig ist, so wäre damit prak- 
tisch nichts gewonnen. Es könnte das nur zur Folge haben, daß 
man in Zukunft die vertragliche Verpflichtung des Aktionärs ver- 
meidet, denselben Erfolg aber durch Überlassung der Aktien 
an eine Tochtergesellschaft erzielt, deren Stimmrecht nicht erst 
in dieser Weise gebunden zu werden braucht. Auch diese Unter- 
bringung der Verwaltungsaktien ist jedoch nicht ganz unanfiecht- 
bar. Man kann zunächst Zweifel hegen, ob Rechtsgeschäfte 
zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft nicht als Schein- 
geschäfte oder verdeckte Rechtsgeschäfte ($ 117 Abs. 1 und 2 
BOB.) anzusehen sind, ein Einwand, der, wenn er berechtigt wäre, 
auch gegenüber dem Mitgliedschaftserwerb des Treuhänders 
durchgreifen müßte. Gegen diese Betrachtungsweise, soweit sie 
die Tochtergesellschaft angeht, hat schon Haußmann (Tocht- 
Ges, S. 33) mit zutreffenden Gründen Stellung genommen. Die 
Rechtsgeschäfte zwischen zwei rechtlich selbständigen Beteiligten, 
hier also die Übernahme der Aktien durch die Tochtergesell- 
schaft, sind nicht deshalb weniger ernstlich gemeint, weil auf 
beiden Seiten der gleiche Wille für die Abgabe der Willenserklä- 
rung bestimmend wirkt. Die Begründung des Mitgliedschafts- 
verhältnisses ist wirklich gewollt und dient einem ernstlichen 
Zweck. Dasselbe gilt für den Aktienerwerb des Treuhänders, 
Das hat auch das RG. bezüglich der Tochtergesellschaft anerkannt 
(RGZ. 103, 67), wobei es besonders darauf hinwies, daß die Ab- 
stimmung der Tochtergesellschaft nicht Fragen der inneren 
Willensbildung betreffe, sondern eine nach außen gerichtete 
Willensbetätigung. Wenn man auch vielleicht die Abstimmung 
in einer Generalversammlung, um die es sich in dem Tatbestand 
der RGEntsch. handelte, als ein Rechtsgeschäft anderer Art an- 
sehen kann wie die Mitgliedschaftsbegründung, die sich mit der 
Übernahme der Aktien durch die Tochtergesellschaft vollzieht!?), 
so könnte nach dieser Stellungnahme das RG. die Aktienzeich- 
12) Ich selbst betrachte allerdings beide Rechtsakte als „körper- 
schaftliche Gesamtwillensakte“ und deshalb als völlig gleichgeordnet, 
vgl. meine Abhandlung in Zeitschr. f. d. ges. HR. 88, 4771. — In dem 
entschiedenen Fall waren sogar sämtliche Aktien bzw. Geschäftsanteile 
der abstimmenden Tochtergesellschaft in der Hand der Muttergesellschaft. 
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