Full text : Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

— wenn man diese Gleichstellung nicht anerkennen will — er
gibt nur die Meinung des wahren Aktionärs, nicht, wie es 8 317
voraussetzt, eines Dritten kund.
I. Rechtswirksamkeit der Verwaltungsaktien
auf Grund des $ 117 BGB. Würde die Ansicht durchdringen,
 daß der Treuhänder sich des Stimmenkaufs bereits durch
Übernahme der Aktien schuldig macht und deshalb die Überlassung
 der Aktien, als mit der übernommenen Stimmrechtsbindung
untrennbar verknüpft, gleichfalls nichtig ist, so wäre damit praktisch
 nichts gewonnen. Es könnte das nur zur Folge haben, daß
man in Zukunft die vertragliche Verpflichtung des Aktionärs vermeidet,
 denselben Erfolg aber durch Überlassung der Aktien
an eine Tochtergesellschaft erzielt, deren Stimmrecht nicht erst
in dieser Weise gebunden zu werden braucht. Auch diese Unterbringung
 der Verwaltungsaktien ist jedoch nicht ganz unanfiechtbar.
 Man kann zunächst Zweifel hegen, ob Rechtsgeschäfte
zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft nicht als Scheingeschäfte
 oder verdeckte Rechtsgeschäfte ($ 117 Abs. 1 und 2
BOB.) anzusehen sind, ein Einwand, der, wenn er berechtigt wäre,
auch gegenüber dem Mitgliedschaftserwerb des Treuhänders
durchgreifen müßte. Gegen diese Betrachtungsweise, soweit sie
die Tochtergesellschaft angeht, hat schon Haußmann (Tocht-Ges,
 S. 33) mit zutreffenden Gründen Stellung genommen. Die
Rechtsgeschäfte zwischen zwei rechtlich selbständigen Beteiligten,
hier also die Übernahme der Aktien durch die Tochtergesellschaft,
 sind nicht deshalb weniger ernstlich gemeint, weil auf
beiden Seiten der gleiche Wille für die Abgabe der Willenserklärung
 bestimmend wirkt. Die Begründung des Mitgliedschaftsverhältnisses
 ist wirklich gewollt und dient einem ernstlichen
Zweck. Dasselbe gilt für den Aktienerwerb des Treuhänders,
Das hat auch das RG. bezüglich der Tochtergesellschaft anerkannt
(RGZ. 103, 67), wobei es besonders darauf hinwies, daß die Abstimmung
 der Tochtergesellschaft nicht Fragen der inneren
Willensbildung betreffe, sondern eine nach außen gerichtete
Willensbetätigung. Wenn man auch vielleicht die Abstimmung
in einer Generalversammlung, um die es sich in dem Tatbestand
der RGEntsch. handelte, als ein Rechtsgeschäft anderer Art ansehen
 kann wie die Mitgliedschaftsbegründung, die sich mit der
Übernahme der Aktien durch die Tochtergesellschaft vollzieht!?),
so könnte nach dieser Stellungnahme das RG. die Aktienzeich-12)
 Ich selbst betrachte allerdings beide Rechtsakte als „körperschaftliche
 Gesamtwillensakte“ und deshalb als völlig gleichgeordnet,
vgl. meine Abhandlung in Zeitschr. f. d. ges. HR. 88, 4771. — In dem
entschiedenen Fall waren sogar sämtliche Aktien bzw. Geschäftsanteile
der abstimmenden Tochtergesellschaft in der Hand der Muttergesellschaft.

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