Entwäfjerungen, Entjumpfungen, Urbarmachungen, Aufforitungen
ujw.
2. Gleichzeitig wird behördlich fejtgejtellt, welche Menge
an Arbeit und Kapital für jede diefer Meliorationen erjorderlich
it.
3. Auf Grund diejer Erhebungen und Feitjtellungen
verfajjen die ftaatliqhen Organe ein das ganze Gebiet umjajjendes
Meliorationsprogramm, das für
jedes Jahr die durchzuführenden Arbeiten feijtjeßt, jo daß
die ganze Aktion innerhalb einer bejtimmten Zeit —
zum Beifpiel 10 Jahren — beendet ift.
4. Nach Überprüfung des Programms dur Sachverjtändige
werden die Arbeiten ohne jede Rückfidht auf das
Einverjtändnis der Grundbefiger vom Staate oder Lande
ausgeführt.
5. Die Kojten für die Durchführung werden zunächit
aus öffentliqjen Mitteln, etwa im Wege einer jtaatliqhen
Anleihe, aufgebracht, dann aber auf die einzelnen Grundbejiger
nad) Maßgabe des Nußens, den dieje aus der
Bodenverbefjerung ziehen, jo umgeleagt, daß das Meliorationskapital
verzinjt und innerhalb einer bejtimmten
Seit auch) getilgt wird; dazu käme ein Zufchlag zur
Deckung der Koften, welche vorausfjichtlidh für die Erhaltung
der Meliorationsanlagen auflaufen werden. Die
jo an den Staat zu zahlende Meliorationsrente ift derart
zu berechnen, daß das Meliorationskapital fpätejtens
dann vollkommen getilgt ijt, wenn die Meliorationsanlagen,
die ja einer jtändigen Abnüßgung unterliegen,
aufhören, wirkjam zu fein. In die Meliorationskoften
Jind natürlid) aud) die Auslagen einzurechnen, die durch
die Aufftellung eines eigenen Beamtenoraanismus für
dielen Zwec verurfacht werden.
6. Dieje ganze Meliorationsaktion ift in den enaiten
Sujammenhang mit der oben als notwendig erkannten
Sujammenlegungsaktion zu bringen: Die Erhebungen
über die notwendigen Iujammenlegungen und die über
die wünfhenswerten Meliorationen find gleichzeitig von
den nämlichen ftaatliden Organen durchzuführen, ein
cinheitliges Programm für beide Arten von Operationen
ift aufzujtellen; überall dort, wo die Grundjtücke
zujammenzulegen find, müffen in Derbindung damit 3uglei)
audy die wünfichenswerten Meliorationen vor-7