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Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 13. 
wortnng der Frage ab, ob die Mitgliedschaft des Klagers bei der „Pensious- 
ka,,e sur die Distriktsstraßenwärter der Amtsbezirke A. und B. und deren Hin 
terbliebene" eine Pensionsberechtigung im Sinne des §. 4 Abs. 1 a. a. C. in 
sich schließt oder sie doch ersetzt. 
Die vorbezeichnete Pensionskasse bezweckt nach ihrem Statut die Unter- 
stutzung ihrer Mitglieder im Falle der wegen Dienstunfähigkeit eintretenden 
Dienstentlassung, sowie die Unterstützung der bei dem Tode der Mitglieder 
hiiiterblelbenden Wittwen und Waisen. Die Distriktsstraßenwärter sind von 
ihrem Dienstantiitte an berechtigt und vcrpffichtet, der Pensiouskasse beizutreten; 
die zur Zelt ihrer Gründung bereits im Dienste Gewesenen waren zuul Eintritt 
nur berechtigt, haben aber ausweislich der Akten sämmtlich — insbesondere 
auch der Klä 
nahmen und 
er — von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht. Die Ein- 
> o der Kasse setzen sich aus den Beiträgen der Mitglieder, 
den Zuschüssen des Distrikts und eimgen anderen der Kasse zugewiesenen Ein 
nahmeposten zusammen. Die Mitglieder erwerben den Anspruch auf Pcnsions- 
bezug für sich und ihre Hinterbliebenen nach vollendeter fünfjähriger Dienst- 
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Pensionen und Unterstützungen, sowie der Verwaltungskosten nicht aus und 
lassen sie sich auch aus dem Reservefonds bei dessen statutenmäßiger Inanspruch 
nahme nicht ergänzen, so sind die Pensionen rc. nach §. 14 des Statuts auf 
so lange entsprechend zu ermäßigen, bis der Stand der Kasse die Auszahlung 
der vollen Betrage wieder gestattet. J 0 
Angesichts dieser Bestimmungen kann die Entscheidung des Schiedsgerichts 
als zutreffeiid nicht anerkannt tverden. 
Der Absicht des Gesetzgebers, die Vortheile der Jnvaliditäts- und Alters 
versicherung möglichst weiten Kreisen zugänglich zu machen, und Den, Charakter 
des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.B.G. als einer Ausnahmevorschrift entspricht es 
ohne Zweifel, wenn der Begriff der „Anstellung mit Pensionsberechtigung' 
keine ausdehnende Interpretation erfährt. Diese Auffassung findet sich schon 
ui den Motiven zu §. 3 der Vorlage, jetzt §. 4 des Gesetzes'(Sten.Verh. 4. Bd. 
Ş- 67 — Anm. III 9 S. 87 — ), wo die gesetzliche Fürsorge für die Beamten 
von Kommunalverbanden nur dann als entbehrlich erachtet wird wenn sie 
mit Pensionsberechtigung angestellt sind; „für andere Kommunalbeamte" — 
fahren die Motive wörtlich fort - „wird wegen der Mannigfaltigkeit der in 
Betracht kommenden statutarischen Bestimmungen gruiidsätzlich an der Versichc- 
rullgspfllcht festzuhalten sein." Dieser Ausführung entspricht weiter der Wort- 
aut des §. 5, der sich an den ersten Absatz des §. 4 aufs Eugste anschließt. 
Auch mag auf die Begründung zu dem - denselben gesetzgeberischen Gedankeii 
ausdruckenden — §. 4 des U.V.G. vom 6. Juli 1884 verwiesen werden, wo 
es heißt, es wurde die Heranziehung der Beamten zur Versicherung ohne Rück 
sicht aus ihre Pensionsberechtigung eine erwünschte Rückwirkung auf die Gesetz 
gebung der einzelnen Buiidesstaatcn über die Pensionirung von Beamten aus 
üben (stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags 5. Le 
gislaturperiode IV. Session 1884 3. Bd. S. 71). Auf Grund ähnlicher Erwä- 
gungen hat sich auch das Reichs-Versicherungsamt bereits in seiner Revisions- 
entscheidung 34 (A. R. f. I. u. A.N. 1891 S. 150) für eine strenge Aus 
legung des Wortes „Pension" ausgesprochen. Hiernach bestehen die' inneren 
Gründe, welche zur Aufnahme des §. 4 Abs. 1 in das Gesetz geführt haben 
außer in der Rücksichtnahme auf die Pensionsgesetzgebung der Bundesstaaten' 
namentlich in der Erwägung, daß nur eine gesicherte anderweitige Fürsorge 
von der Versicherilngspflicht entbinden kann. Als solche wird nur diejenige 
Fürsorge gelten können, welche mit der gesetzlichen im Wesentlichen überein 
stimmt, also insbesondere den Beamten kraft dieser seiner Eigenschaft ohne sein 
Zuthun erfaßt und ihm glcichwerthige Bezüge mit derselben Zuverlässigkeit 
gewährleistet, wie sie aus der reichsgesetzlichen Versicherung sich ergeben.
	        
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