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Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 13.
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Ablauf von 10 Jahren seit seinem am 1. Januar 1886 erfolgten Eintritt in
den städtischen Dienst, also frühestens am 1. Januar 1896 in den Pensions-§cnuß
treten könnte. Zur Zeit liegen daher die Voraussetzungen nicht vor,
auf Grund deren nach dem oben Dargelegten sein Ausschluß von der Versicherungspflicht
gegeben sein würde. Der von ihm geltend gemachte Slnspruch
auf Slltersrente mußte demgemäß als unbegründet erachtet werden."
Vergi, auch die in gleichem Sinne lautende Rev.Entsch. vom 16. Dezember
1892 Nr. 239 (Sí. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 86) betreffend einen Gemeindediener
im Königreich Sachsen.
(Vergi, auch die Rev.Entsch. vom 16. Dezember 1892 in den A. N. f.
Sachsen I S. 86 und die Slusführungen über diesen Punkt in der Arbeiterversorgung
IX S. 157 u. 158.)
Die entgegengesetzte Ansicht ist ausgesprochen in der Anleitung des Gr.
badischen Ministeriums des Innern vom 10. Dezember 1890, die I. u. A.D.
der von den Gemeinden und Kreisen beschäftigten Personen betreffend, unter
Ziffer 1 (Símil. Ausg. f. Baden S. 134):
„Zum Slusschlusse der Versicherungspflicht genügt die Slnstellung mit Slnspruch
ans Pension, so daß insbesondere auch solche Kommunalbeamte der
Vcrsicherungspflicht nicht unterliegen, deren Pensionsanspruch erst dann wirksam
wird, wenn sie noch eine bestimmte Dienstzeit (z. B. 10 Jahre) beim Kommunalverbande
zurückgelegt haben. Slndererscits wird aber die Versicherungspflicht
dadurch nicht ausgeschlossen, daß gewissen Kommunalbeamten kraft bestehender
Uebung, aber ohne Begründung eines Rechtsanspruchs, wenn sie
nach längerer Dienstzeit dienstunfähig werden, ein Unterstützungs- oder Ruhegehalt
in Aussicht gestellt ist."
Unabhängig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Beamten
der Kommunalverbände und anderen öffentlichen Verbände und Körperschaften
(Sinnt. Ill 10) von der Höhe der Pension, auf welche der Anspruch
gerichtet ist; nur für die Beamten der Kirchengemeinden und kirchlichen
Institute der evangelischen Landeskirchen Preußens und für die Beamten der
Schulgemeinden und evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden des Königreichs
Sachsen hat der Bundesrath die Befreiung davon abhängig gemacht, daß ihr
Pensionsanspruch den Mindestbetrag der Invalidenrente erreicht. Handelt es
sich um Pensionsansprüche, deren Höhe mit den Jahren steigt, so tritt die Befreiung
also erst in Wirksamkeit, nachdem das Recht, nicht nur die Anwartschaft
auf eine Pension von höherem Betrage als dem des Mindestbetrags
der Invalidenrente für den Fall der Dienstunfähigkeit entstanden ist.
Pensionsberechtigung im Sinne des §. 4 Abs. 1 ist ferner nur dann
als vorhanden anzunehmen, wenn der Kommunalverband (oder, falls dessen
Beamten in dieser Beziehung den Staatsbeamten gleich behandelt werden, der
Staat) unmittelbar oder wenigstens in zweiter Reihe für Leistung der Pension
haftet, nicht aber, wenn der Beamte sie aus einer durch Beiträge der Betheiligten
gesammelten, von dem Kommunalverbande nicht garantirten Kasse zu
erhalten haben würde. Vergl. darüber die Rev.Entsch. 103 des Reichs-Versicherungsamtes
vom 9. November 1891 (A. N. f. I. u. Sl. V. 1892 Ş. 18),
in welcher sich in der Slltersrentensache eines von einer Distriktsgemcinde in
der bayerischen Pfalz angestellten Straßenwärters, der Mitglied der
für die Distriktsstraßenwärter der betreffenden Slmtsbezirke und deren Hinterbliebene
errichteten Pensionskasse war, das Reichs-Versicherungsamt, die
Versicherungspflich t anerkennend, über diesen Punkt ausspricht, wie folgt:
„Die Entscheidung hängt, da alle anderen wesentlichen Punkte außer
streit sind, und insbesondere kein Zweifel darüber besteht, daß die Tistriktsgemeinden
als Kommunalverbändc im Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. Sl. V. G.
zu gelten haben, und daß die Thätigkeit des Klägers als Distriktsstraßenwärter
zur Begründung der Vcrsicherungspflicht an sich geeignet ist, von der Beant-