Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  13.

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Ablauf  von  10  Jahren  seit  seinem  am  1.  Januar  1886  erfolgten  Eintritt  in
den  städtischen  Dienst,  also  frühestens  am  1.  Januar  1896  in  den  Pensions-§cnuß
  treten  könnte.  Zur  Zeit  liegen  daher  die  Voraussetzungen  nicht  vor,
auf  Grund  deren  nach  dem  oben  Dargelegten  sein  Ausschluß  von  der  Versicherungspflicht ­
  gegeben  sein  würde.  Der  von  ihm  geltend  gemachte  Slnspruch
auf  Slltersrente  mußte  demgemäß  als  unbegründet  erachtet  werden."
Vergi,  auch  die  in  gleichem  Sinne  lautende  Rev.Entsch.  vom  16.  Dezember ­
  1892  Nr.  239  (Sí.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  86)  betreffend  einen  Gemeindediener
  im  Königreich  Sachsen.
(Vergi,  auch  die  Rev.Entsch.  vom  16.  Dezember  1892  in  den  A.  N.  f.
Sachsen  I  S.  86  und  die  Slusführungen  über  diesen  Punkt  in  der  Arbeiterversorgung
  IX  S.  157  u.  158.)
Die  entgegengesetzte  Ansicht  ist  ausgesprochen  in  der  Anleitung  des  Gr.
badischen  Ministeriums  des  Innern  vom  10.  Dezember  1890,  die  I.  u.  A.D.
der  von  den  Gemeinden  und  Kreisen  beschäftigten  Personen  betreffend,  unter
Ziffer  1  (Símil.  Ausg.  f.  Baden  S.  134):
„Zum  Slusschlusse  der  Versicherungspflicht  genügt  die  Slnstellung  mit  Slnspruch ­
  ans  Pension,  so  daß  insbesondere  auch  solche  Kommunalbeamte  der
Vcrsicherungspflicht  nicht  unterliegen,  deren  Pensionsanspruch  erst  dann  wirksam
wird,  wenn  sie  noch  eine  bestimmte  Dienstzeit  (z.  B.  10  Jahre)  beim  Kommunalverbande
  zurückgelegt  haben.  Slndererscits  wird  aber  die  Versicherungspflicht ­
  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  gewissen  Kommunalbeamten  kraft  bestehender ­
  Uebung,  aber  ohne  Begründung  eines  Rechtsanspruchs,  wenn  sie
nach  längerer  Dienstzeit  dienstunfähig  werden,  ein  Unterstützungs-  oder  Ruhegehalt ­
  in  Aussicht  gestellt  ist."
Unabhängig  ist  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  für  die  Beamten ­
  der  Kommunalverbände  und  anderen  öffentlichen  Verbände  und  Körperschaften ­
  (Sinnt.  Ill  10)  von  der  Höhe  der  Pension,  auf  welche  der  Anspruch ­
  gerichtet  ist;  nur  für  die  Beamten  der  Kirchengemeinden  und  kirchlichen
Institute  der  evangelischen  Landeskirchen  Preußens  und  für  die  Beamten  der
Schulgemeinden  und  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  des  Königreichs
Sachsen  hat  der  Bundesrath  die  Befreiung  davon  abhängig  gemacht,  daß  ihr
Pensionsanspruch  den  Mindestbetrag  der  Invalidenrente  erreicht.  Handelt  es
sich  um  Pensionsansprüche,  deren  Höhe  mit  den  Jahren  steigt,  so  tritt  die  Befreiung ­
  also  erst  in  Wirksamkeit,  nachdem  das  Recht,  nicht  nur  die  Anwartschaft ­
  auf  eine  Pension  von  höherem  Betrage  als  dem  des  Mindestbetrags
der  Invalidenrente  für  den  Fall  der  Dienstunfähigkeit  entstanden  ist.
Pensionsberechtigung  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  ist  ferner  nur  dann
als  vorhanden  anzunehmen,  wenn  der  Kommunalverband  (oder,  falls  dessen
Beamten  in  dieser  Beziehung  den  Staatsbeamten  gleich  behandelt  werden,  der
Staat)  unmittelbar  oder  wenigstens  in  zweiter  Reihe  für  Leistung  der  Pension
haftet,  nicht  aber,  wenn  der  Beamte  sie  aus  einer  durch  Beiträge  der  Betheiligten ­
  gesammelten,  von  dem  Kommunalverbande  nicht  garantirten  Kasse  zu
erhalten  haben  würde.  Vergl.  darüber  die  Rev.Entsch.  103  des  Reichs-Versicherungsamtes
  vom  9.  November  1891  (A.  N.  f.  I.  u.  Sl.  V.  1892  Ş.  18),
in  welcher  sich  in  der  Slltersrentensache  eines  von  einer  Distriktsgemcinde  in
der  bayerischen  Pfalz  angestellten  Straßenwärters,  der  Mitglied  der
für  die  Distriktsstraßenwärter  der  betreffenden  Slmtsbezirke  und  deren  Hinterbliebene ­
  errichteten  Pensionskasse  war,  das  Reichs-Versicherungsamt,  die
Versicherungspflich  t  anerkennend,  über  diesen  Punkt  ausspricht,  wie  folgt:
„Die  Entscheidung  hängt,  da  alle  anderen  wesentlichen  Punkte  außer
streit  sind,  und  insbesondere  kein  Zweifel  darüber  besteht,  daß  die  Tistriktsgemeinden
  als  Kommunalverbändc  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  Sl.  V.  G.
zu  gelten  haben,  und  daß  die  Thätigkeit  des  Klägers  als  Distriktsstraßenwärter
zur  Begründung  der  Vcrsicherungspflicht  an  sich  geeignet  ist,  von  der  Beant-
            
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