Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  13.

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Diese  Erfordernisse  treffen  aber  bei  der  hier  in  Betracht  kommenden
„Pensionskasse  für  die  Distriktsstraßenwärter"  nicht  zu.
Aus  dem  Statut  geht  deutlich  hervor,  daß  die  Kasse  nicht  als  eine
Tistriktsanstalt  in  dem  Sinne  gelten  kann,  daß  als  Schuldner  des  Pensionsanspruchs ­
  die  Distriktsgemeinde  anzusehen  wäre.  Es  kann  zwar  hier  dahingestellt ­
  bleiben,  inwieweit  die  unter  Anderem  in  zwei  Entscheidungen  des
Reicksgerichts  vom  18.  März  1889  und  12.  Mai  1890  (abgedruckt  bei  Reger.
Entsch.  der  Gerichte  uud  Verwaltungsbehörden  rc.  Bd.  10  S.  426  und  Bd  11
S.  56,  auch  Entsch.  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen  Bd.  26  S.  32)  vertretene
Auffassung,  wonach  unter  Pensionsberechtigung  im  Sinne  des  §.  4  des  U.V.G.
nur  ein  dem  Beamten  unmittelbar  gegen  den  Staat  rc.  zustehendes  Pensionsrecht ­
  verstanden  werden  könne,  und  als  „pensionsberechligte  Beamte"  auch
solche  nicht  anzusehen  seien,  welche  aus  einer  für  sie  besonders  eingerichteten,
auf  Beiträgen  der  Mitglieder  nnd  des  Unternehmers  beruhenden  Kasse  Pension
zu  beanspruchen  haben,  für  das  Gebiet  der  Juvaliditäts-  und  Altersversicherung ­
  zutrifft,  und  ob  nicht  unter  dem  Gesichtspunkte  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.
A.B.G.  diejenigen  öffentlichen  Kassen  dem  Staate  rc.  selbst  gleichstehend  zu
erachten  sind,  hinter  denen  der  Staat  rc.  als  Selbstverpflichteter,  wenn  auch
erst  in  zweiter  Linie,  steht.  Im  vorliegenden  Falle  aber  ergiebt  der  §.  14  des
Statuts  zweifellos,  daß  für  die  Ansprüche  der  Kassenmitglieder  nur  das  Vermögen ­
  der  Kasse  einschließlich  des  Reservefonds,  nicht  aber  das  Vermögen  der
betreffenden  Distriktsgemeinde  selbst  haftet.  Es  besteht  mithin  für  die  Mitglieder ­
  keine  Sicherheit  betreffs  des  steten,  ungeschmälerten  Bezuges  ihrer  Pensionen, ­
  wie  denn  auch  der  §.  14  auf  eine  Herabsetzung  der  letzteren  im  Falle
der  Unzulänglichkeit  der  Kassenmittel  ausdrücklich  Bedacht  nimmt.  Aus  diesem
Grunde  ist  die  Zugehörigkeit  zu  der  in  Rede  stehenden  Kasse  nicht  geeignet,
die  Pensionsberechtigung  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.  zu  ersetzen,
und  es  muß  der  Kläger  ungeachtet  dieser  seiner  Zugehörigkeit  als  versicherungspflichlig
  im  Sinne  des  §.  1  a.  a.  O.  bezeichnet  werden."
Wie  in  der  vorstehenden  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamtes  angegeben, ­
  geht  die  Ansicht  des  Reichsgerichtes  noch  über  die  vom  Reichs-Versicherungsamte ­
  vertretene  Ansicht  hinaus  und  erkennt  eine  Pensionsberechtigung
nur  dann  an,  wenn  der  Anspruch  auf  Zahlung  der  Pension  unmittelbar
gegen  den  Staat  (oder  den  Kommunalverband)  geht.  Das  angeführte  Erkenntniß ­
  des  Reichsgerichtes,  6.  Civilscnat,  vom  12.  Mai  1890  (Reger,  Entsch.Xl
S.  57)  spricht  sich,  was  diesen  Punkt  anlangt,  folgendermaßen  aus:
„Hiernach  kann  es  sich  für  die  Anwendung  des  §.  4  des  U.V.G.
nur  noch  um  die  Frage  handeln,  ob  nach  Lage  der  Sache  anzunehmen  ist,
daß  der  Kläger  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  war.  Diese  Frage  läßt
sich  nicht  schon  deshalb  bejahen,  weil  dem  Kläger  in  seiner  Eigenschaft ­
  als  Mitglied  der  Pensions-,  Wittwen-  und  Waisenkasse  für  die  Beamten  der
Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  ein  in  dem  Statute
dieser  Kasse  näher  bestimmtes  Pensionsrecht  zustand,  und  der  Beklagte  (d.  i.
der  Staat)  in  dem  Uebcrnahmevertrage  vom  4.  März  1876  sich  verpflichtet  hat,
für  die  den  Beamten  der  Gesellschaft  an  die  gedachte  Kasse  zustehenden  Ansprüche ­
  auszukommen.  Wie  das  Reichsgericht  bereits  in  seinem  Urtheile  vom
18.  März  1889  (Reger,  Entsch.  X  S.  426)  dargelegt  hat,  kann  unter  „Pensionsberechtigung" ­
  in  dem  §.  4  a.  a.  O.  nur  ein  dem  Beamten  unmittelbar ­
  gegen  den  Staat  —auf  Grund  des  Gesetzes,  vielleicht  auch  am  Grund
besonderer  vertragsmäßiger  Zusicherung  —  zustehendes  Pensionsrecht  verstanden
und  nicht  angenommen  werden,  daß  unter  den  pensionsbcrcchtlgten
  Beamten  auch  solche  zu  verstehen  seien,  welche  aus  einer
für  sie  besonders  eingerichteten,  auf  Beiträgen  der  Mitglieder
und  des  Unternehmers  beruhenden  Kasse  Pension  zu  beanspruchen
haben.  Der  Umstand,  daß  die  statntenmäßige  Pension  jetzt  von  dem  Be-
            
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