Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

102

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Au  in.  14.

klagten  (b.  i.  dem  Staate)  den  Kassenmitgliedern  zu  gewähren  ist,  kann  nicht
die  Folge  haben,  daß  ein  lediglich  auf  der  Mitgliedschaft'und  dem  Kassenstatute ­
  beruhender  Anspruch  die  rechtliche  Bedeutung  einer  „Pensionsberechtigung" ­
  im  gesetzlichen  Sinne  erlangen  sollte."
Vergi,  wegen  der  abweichenden  Behandlung  der  Beamten  der  Hessischen
Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft,  die  der  für  deren  Beamten  eingerichteten  Pensions-, ­
  Wittiven-  und  Waisenkasse  angehören,  Anm.  III  10  unter  Ziffer  4).
14.  Aus  der  Bestimmung  des  §.  4  Abs.  1,  daß  die  mit  Pensionsberechtigung ­
  angestellten  Beamten  der  Kommunalverbände  der  Bcrsicherungspsiicht
nicht  unterliegen  sollen,  folgt  nicht,  daß  diejenigen  Kommunalbeamten,  welche
keine  Pensionsberechtigung  besitzen,  sämmtlich  versicherungspslichtig  seien.  Ter
Kreis  der  versicherungspflichtigen  Personen  wird  durch  §.  1  des  I.  u.  A.B.G.
umgrenzt,  und  es  sind  also  immer  nur  diejenigen  Kommunalbeamten
versicherungspflichtig,  welche  ihrer  Beschäftigung  nach  in  den
dort  umschriebenen  Kreis  gehören.  Hierunter  fallen  nicht,  wie  in
Anm.  III  11  S.  91  ausgeführt  ist,  die  „im  höheren  Burcaudienste"  beschäftigten ­
  Personen  (f.  Amtl.  Nachr.  für  Hannover  1892  S.  56);  es  sind  vielmehr ­
  nur  solche  versicheruugspflichtig,  deren  Thätigkeit  mit  derjenigen  von
„Arbeitern"  auf  derselben  Stufe  steht  oder  sich  als  diejenige  von  Gehilfen,
Handlungsgehilfen,  Betriebsbeamten  oder  von  Personen  der  Schiffsbesatzung
darstellt.  Zur  Entscheidung  der  Frage  nach  der  Versicherungspflicht  mutz
deshalb  zunächst  untersucht  werden,  ob  auf  den  betreffenden  Beamten  die
allgemeinen  Voraussetzungen  des  §.  1  a.  a.  O.  zutreffen,  und  erst  nach  Bejahung
dieser  Frage  ist  festzustellen,  ob  der  Betreffende  unter  die  Ausnahme  des  §.  4
Abs.  1  fällt  und  demnach  von  der  Versicherungspflicht  befreit  ist.  (In  gleicher
Weift  ist  hinsichtlich  der  Beamten  anderer  öffentlicher  Verbände  und  Körperschaften ­
  zu  verfahren,  auf  deren  Beamte  die  Befreiung  von  der  Dersicherungspflicht
  nach  §.  7  des  I.  u.  A.V.G.  ausgedehnt  ist.)  Von  vorstehendem  Gesichtspunkte ­
  ist  das  Reichs-Versicherungsamt  ausgegangen,  indem  es  als  nichtversicherungspflichtig ­
  bezeichnet  hat:
1.  eine  in  einem  Marktflecken  der  Provinz  Hannover  (in  einem  anderen
Falle  in  einer  dortigen  städtischen  Verwaltung)  —  ohne  Pensionsberechtigung ­
  —  als  Kämmerer  und  Magistratsmitglied  angestellte
Person,  wozu  Nev.Entsch.  vom  3.  Juli  1891  Nr.  63  (A.  N.  f.  I.  u.  AL.
1891  S.  169),  soweit  der  hier  erörterte  Punkt  in  Frage  kommt,  folgende
Begründung  giebt:
„Es  war  zu  prüfen,  ob  etwa  die  besonderen  Dienstverrichtungen ­
  den  Betreffenden  als  unter  den  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  fallend
erscheinen  lassen.  Das  Revisionsgericht  hat  diese  Frage  verneinen
müssen.  Festgestclltermaßen  ist  der  Kläger  Kämmerer  und  Magistratsmitglied; ­
  in  ersterer  Eigenschaft  hat  er  nach  der  Auskunft  des  Bürgermeisters ­
  die  kommunale  Rechnungs-  und  Kassenführung  zu  leiten,  als
Mitglied  des  Magistrats  bethciligt  er  sich  an  den  Beschlüssen  dieser  Behörde ­
  und  hat  den  Bürgermeister  im  Behinderungsfalle  zu  vertreten.
Hiernach  ist  er  zwar  als  Gemeindebeamter  im  Sinne  der  §§.  22  und  23
des  für  den  Flecken  geltenden  hannoverschen  Gesetzes,  die  Landgemeinden
betreffend,  vom  28.  April  1859  (Hannoversche  Gesetzsammlung  1859
S.  393)  anzusehen,  und  es  läßt  sich  auch  annehmen,  daß  ihm  als
Kämmerer  gemäß  §.  85  a.  a.  O.  und  dem  auf  Grund  des  §.  61  der  Ausführungsverordnung ­
  vom  28.  April  1859  (Hannoversche  Gesetzsammlung
S.  409)  erlassenen  Ortsstatut  die  ihm  zustehende  jährliche  Remuneration
als  wirkliche  „Besoldung"  durch  Gemeindcbeschluß  festgesetzt  worden  ist;
gleichwohl  führt  er  seine  Geschäfte  als  Kämmerer  mit  voller  Selbstständigkeit ­
  und  nimmt  sogar  als  Magistratsmitglicd  an  der  Leitung  der  kommunalen ­
  Verwaltung  in  solchem  Maße  theil,  daß  er  als  „Arbeiter"  oder
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.