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Zu Ziffer III der Anleitung Au in. 14.
klagten (b. i. dem Staate) den Kassenmitgliedern zu gewähren ist, kann nicht
die Folge haben, daß ein lediglich auf der Mitgliedschaft'und dem Kassenstatute
beruhender Anspruch die rechtliche Bedeutung einer „Pensionsberechtigung"
im gesetzlichen Sinne erlangen sollte."
Vergi, wegen der abweichenden Behandlung der Beamten der Hessischen
Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft, die der für deren Beamten eingerichteten Pensions-,
Wittiven- und Waisenkasse angehören, Anm. III 10 unter Ziffer 4).
14. Aus der Bestimmung des §. 4 Abs. 1, daß die mit Pensionsberechtigung
angestellten Beamten der Kommunalverbände der Bcrsicherungspsiicht
nicht unterliegen sollen, folgt nicht, daß diejenigen Kommunalbeamten, welche
keine Pensionsberechtigung besitzen, sämmtlich versicherungspslichtig seien. Ter
Kreis der versicherungspflichtigen Personen wird durch §. 1 des I. u. A.B.G.
umgrenzt, und es sind also immer nur diejenigen Kommunalbeamten
versicherungspflichtig, welche ihrer Beschäftigung nach in den
dort umschriebenen Kreis gehören. Hierunter fallen nicht, wie in
Anm. III 11 S. 91 ausgeführt ist, die „im höheren Burcaudienste" beschäftigten
Personen (f. Amtl. Nachr. für Hannover 1892 S. 56); es sind vielmehr
nur solche versicheruugspflichtig, deren Thätigkeit mit derjenigen von
„Arbeitern" auf derselben Stufe steht oder sich als diejenige von Gehilfen,
Handlungsgehilfen, Betriebsbeamten oder von Personen der Schiffsbesatzung
darstellt. Zur Entscheidung der Frage nach der Versicherungspflicht mutz
deshalb zunächst untersucht werden, ob auf den betreffenden Beamten die
allgemeinen Voraussetzungen des §. 1 a. a. O. zutreffen, und erst nach Bejahung
dieser Frage ist festzustellen, ob der Betreffende unter die Ausnahme des §. 4
Abs. 1 fällt und demnach von der Versicherungspflicht befreit ist. (In gleicher
Weift ist hinsichtlich der Beamten anderer öffentlicher Verbände und Körperschaften
zu verfahren, auf deren Beamte die Befreiung von der Dersicherungspflicht
nach §. 7 des I. u. A.V.G. ausgedehnt ist.) Von vorstehendem Gesichtspunkte
ist das Reichs-Versicherungsamt ausgegangen, indem es als nichtversicherungspflichtig
bezeichnet hat:
1. eine in einem Marktflecken der Provinz Hannover (in einem anderen
Falle in einer dortigen städtischen Verwaltung) — ohne Pensionsberechtigung
— als Kämmerer und Magistratsmitglied angestellte
Person, wozu Nev.Entsch. vom 3. Juli 1891 Nr. 63 (A. N. f. I. u. AL.
1891 S. 169), soweit der hier erörterte Punkt in Frage kommt, folgende
Begründung giebt:
„Es war zu prüfen, ob etwa die besonderen Dienstverrichtungen
den Betreffenden als unter den §. 1 des I. u. A.V.G. fallend
erscheinen lassen. Das Revisionsgericht hat diese Frage verneinen
müssen. Festgestclltermaßen ist der Kläger Kämmerer und Magistratsmitglied;
in ersterer Eigenschaft hat er nach der Auskunft des Bürgermeisters
die kommunale Rechnungs- und Kassenführung zu leiten, als
Mitglied des Magistrats bethciligt er sich an den Beschlüssen dieser Behörde
und hat den Bürgermeister im Behinderungsfalle zu vertreten.
Hiernach ist er zwar als Gemeindebeamter im Sinne der §§. 22 und 23
des für den Flecken geltenden hannoverschen Gesetzes, die Landgemeinden
betreffend, vom 28. April 1859 (Hannoversche Gesetzsammlung 1859
S. 393) anzusehen, und es läßt sich auch annehmen, daß ihm als
Kämmerer gemäß §. 85 a. a. O. und dem auf Grund des §. 61 der Ausführungsverordnung
vom 28. April 1859 (Hannoversche Gesetzsammlung
S. 409) erlassenen Ortsstatut die ihm zustehende jährliche Remuneration
als wirkliche „Besoldung" durch Gemeindcbeschluß festgesetzt worden ist;
gleichwohl führt er seine Geschäfte als Kämmerer mit voller Selbstständigkeit
und nimmt sogar als Magistratsmitglicd an der Leitung der kommunalen
Verwaltung in solchem Maße theil, daß er als „Arbeiter" oder