fullscreen : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XXXV.  Glas  und  Glaswaaren.

T  a  r  i  f  m  ä  s  sig  e  Benennung

Tarifirung  nicht  in  Betracht  zu  ziehen.  Können  auf
Gespinnstfäden  oder  Schnüre  aufgereihte  Gegenstände
aus  Glas  ohne  Weiteres  als  Schmuck  (z.  B.  Armbänder,
Halsbänder  u.  dgl.)  verwendet  werden,  so  fallen  sie
nicht  unter  die  Position  11c.
(l)  Glaswaaren  in  Verbindung  mit  anderen  gemeinen ­
  Materialien
Anmerkung;  Hohlglas  mit  ordinärer  Beflechtung  von  Weiden, ­
  Binsen,  Stroh  oder  Bohr  wird  je  nach  seiner  Beschaffenheit ­
  nach  Pos.  11«,  6  oder  c  behandelt.
Vertragsmässig  mit  Deutschland  und  Serbien
dieselben  Gewichtszölle  oder  10”/o  v.  Werthc.
In  der  Ausfuhr  frei.

S  =

Kg.

100

Spanien.
Hohlglas,  gemeines  oder  ordinäres  '  100
Krystallglas  und  Nachahmungen  desselben  .  .  I  100
Tafelglas  und  Tafelkrystall  !  100
Glas  und  Krystall  mit  Quecksilberbelag,  sowie  i
Brillen  und  Uhrgläser  j  100
Nach  dem  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  !
zwischen  Spanien  und  Oesterreich-Ungarn  vom  |
3.  Juni  1880:  j
Krystall  und  Krystallnachahmungen  aus  Glas,  so-  |
wie  Hohlglas  von  innen  versilb.  oder  vergoldet  100
Anmerkung  zu  Glas,  Art.  10  u.  11:  Als  im  Artikel  10  he-  i
griffenes  Glas  ist  zu  betrachten:  Bonteilten,  Damajuanas  !
(sehr  grosse  Korbflaschen)  und  Flaschen  zu  Oet,  Wein,  ]
Droguen,  Parfümerien  und  chemischen  Erzeugnissen,  inso-  :
fern  selbe  in  keiner  Weise  geschliffen  sind.  Als  zu  Ar-  I
tikel  11  gehörig:  Bouteillen,  Schalen,  Gläser  und  andere
Gegenstände  des  Tafelservice,  der  Beleuchtung  und  Verzierung, ­
  sie  mögen  aus  Krystall  oder  aus  weissem  oder  gefärbtem ­
  Glas  bestehen,  Glas  u.  Krystall,  welches  in  sogenannten ­
  Käfigen  (jaulas)  verpackt  eingeht,  ist  der  fixen
Tara  der  Bestimmung  5  nicht  unterworfen.
In  der  Ausfuhr  frei.

allgemeiner ­


1  1
vertrags-



Dinar!  Para

Dinar  Para

20  —

Pesetas

17  50
80  —

Schweiz.

Kg.  Frk.  Kapp.

Fensterglas,  gewöhnliches,  glatt  oder  gerippt  .  100
„  farbiges  j  100
Hohlglas  von  gewöhnlichem,  braunem,  schwarzem,  j
grünem  oder  hellgrünem  Glase,  wie:  gewöhn-  ,
liehe  Weinflaschen,  Strohflaschen,  Ballons
u.  dgl.,  Glasglocken,  gemeine,  zum  Gebrauclie
in  der  Gärtnerei  100  1
Glasstangen,  gemeine,  massive  Glasschlanken
und  Glaslitzen  100
Falsche  Steine  100
Email,  roh  oder  gemahlen  100
Glasplatten  zum  Belegen  von  Dächern  ...  100
Glaswaaren,  gemeine,  wie  :  Glasröhren  und  Hohlglas ­
  von  gemeinem  farblosen  Glas,  ungeschliffen ­
  ,  nur  mit  leicht  abgeschliffenem
Boden  und  Bändern,  Flaschen  mit  eingeriebenem ­
  Stöpsel,  Glaswaaren  von  gewöhnlichem, ­
  gepresstem,  farblosem  oder  gefärbtem ­
  Glase,  Glasglocken  und  Cylinder  zu
Beleuchtungszwecken  von  gewöhnlichem  farb-Pesetas



09  31

10  —

Frk.  Kapp.

50
            
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