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XXXV. Glas und Glaswaareii.
Tarif massige Benennuiiir
158
Russland.
2. Fensterglas jeder Art, weisses, lialbweisses
und bouteilleiifarbiges, sowie Waaren ans
weissein und balbweisseni Glase, nicht facettirt
und nicht geschliffen und ohne Verzierungen.
wenn auch mit ausgearheiteten
und geschliffenen Böden, Rändern und
Stöpseln und mit gegossenen Mustern .
Fensterglas, farbiges, in der Masse gefärbtes,
milchfarbiges, mattes und gerunzeltes,
desgl. Waaren aus farbigem (in der Masse
gefärbtem), oder doppeltem (mit einem farbigen
Ueberguss), milchfarbigem, gerunzeltem
und mattem (mit Sand zugeriebenem)
Glase, nicht facettirt und nicht geschliffen,
ohne Verzierungen, Vergoldung oder Versilberung,
wenn auch mit gegossenen Mustern
und geschliffenen und ausgearbeiteten Stö]»-seln,
Böden und Rändern
4. Waaren aus weissem Glase und Krystall,
facettirt und geschliffen, aber ohne Verzierungen
5. Waaren aus gefärbtem, einfarbigem und
doppeltem, mattem, milchfarbigem, gerunzeltem
und anderem Glase, facettirt und
geschliffen, desgl. Waaren aus Glas jeder
Art mit Malerei, Vergoldung, Versilberung,
geschnittenen und geätzten Mustern und
mit bronzenen oder anderen Verzierungen .
Anmerkung: Wenn die Bronzeverziernngon augenscheinlich
den Hauptwerth des Gegenstandes ausmachen. so
wird die Zollgebühr nach dem Paragraph über Bronzewaaren
erhoben.
Glasfabrikate mit farbigen Verzierungen, deren
Farben in das Glas eingebrannt sind . .
Spiegel und Spiegelgläser:
mit einer Fläche bis 100 Quadrat-Werschok.
von 101
, 201
200
800
400
500
600
800
1200
Z o
1 1
allgemeiner
_ .
tragsmässiger
Pud
Hubel Kop. iRnbel Kop.
1 20
e e 301
e e e 401
e , e 501
r e 601
. . . 801
r e über 1200
Anmerkungen: Von den unterwegs zerbrochenen Spiegeln
und Spiegelgläsern wird die Zollgebühr besonders von
jedem Stücke, welches mehr als 25 Quadrat-Werschok
Oberfläche hat, erhoben; die Berechnung wird nach dem
möglichst grössten regulären Viereck, welches ans dem
Bruchstück geschnitten werden kann, gemacht. Bruchstücke,
welche nicht über 25 Quadrat-Werschok Oberfläche
enthalten, werden zollfrei durchgelassen.
Geschliffene Spiegelgläser ohne Amalgam unterliegen der
Zollgebühr, je nach der Grösse, den für Spiegel anfgestellten
Regeln gemäss, aber mit einem Abschlag von 30% von
der Summe der Zollgebühr. Nicht geschliffene Spiegelgläser
werden wie Fensterglas nach Punkt 2 des § 157 durchgelassen.
1 St.
30
20