Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XXXV.  Glas  und  Glaswaareii.

Tarif  massige  Benennuiiir

158

Russland.
2.  Fensterglas  jeder  Art,  weisses,  lialbweisses
und  bouteilleiifarbiges,  sowie  Waaren  ans
weissein  und  balbweisseni  Glase,  nicht  facettirt
  und  nicht  geschliffen  und  ohne  Verzierungen. ­
  wenn  auch  mit  ausgearheiteten
und  geschliffenen  Böden,  Rändern  und
Stöpseln  und  mit  gegossenen  Mustern  .
Fensterglas,  farbiges,  in  der  Masse  gefärbtes, ­
  milchfarbiges,  mattes  und  gerunzeltes,
desgl.  Waaren  aus  farbigem  (in  der  Masse
gefärbtem),  oder  doppeltem  (mit  einem  farbigen ­
  Ueberguss),  milchfarbigem,  gerunzeltem ­
  und  mattem  (mit  Sand  zugeriebenem)
Glase,  nicht  facettirt  und  nicht  geschliffen,
ohne  Verzierungen,  Vergoldung  oder  Versilberung, ­
  wenn  auch  mit  gegossenen  Mustern
und  geschliffenen  und  ausgearbeiteten  Stö]»-seln,
  Böden  und  Rändern
4.  Waaren  aus  weissem  Glase  und  Krystall,
facettirt  und  geschliffen,  aber  ohne  Verzierungen ­

5.  Waaren  aus  gefärbtem,  einfarbigem  und
doppeltem,  mattem,  milchfarbigem,  gerunzeltem ­
  und  anderem  Glase,  facettirt  und
geschliffen,  desgl.  Waaren  aus  Glas  jeder
Art  mit  Malerei,  Vergoldung,  Versilberung,
geschnittenen  und  geätzten  Mustern  und
mit  bronzenen  oder  anderen  Verzierungen  .
Anmerkung:  Wenn  die  Bronzeverziernngon  augenscheinlich ­
  den  Hauptwerth  des  Gegenstandes  ausmachen.  so
wird  die  Zollgebühr  nach  dem  Paragraph  über  Bronzewaaren
erhoben.
Glasfabrikate  mit  farbigen  Verzierungen,  deren
Farben  in  das  Glas  eingebrannt  sind  .  .
Spiegel  und  Spiegelgläser:
mit  einer  Fläche  bis  100  Quadrat-Werschok.

von  101
,  201

200
800
400
500
600
800
1200

Z  o

1  1

allgemeiner ­

_  .

tragsmässiger


Pud

Hubel  Kop.  iRnbel  Kop.

1  20

e  e  301
e  e  e  401
e  ,  e  501
r  e  601
.  .  .  801
r  e  über  1200
Anmerkungen:  Von  den  unterwegs  zerbrochenen  Spiegeln
und  Spiegelgläsern  wird  die  Zollgebühr  besonders  von
jedem  Stücke,  welches  mehr  als  25  Quadrat-Werschok
Oberfläche  hat,  erhoben;  die  Berechnung  wird  nach  dem
möglichst  grössten  regulären  Viereck,  welches  ans  dem
Bruchstück  geschnitten  werden  kann,  gemacht.  Bruchstücke, ­
  welche  nicht  über  25  Quadrat-Werschok  Oberfläche
enthalten,  werden  zollfrei  durchgelassen.
Geschliffene  Spiegelgläser  ohne  Amalgam  unterliegen  der
Zollgebühr,  je  nach  der  Grösse,  den  für  Spiegel  anfgestellten
  Regeln  gemäss,  aber  mit  einem  Abschlag  von  30%  von
der  Summe  der  Zollgebühr.  Nicht  geschliffene  Spiegelgläser
werden  wie  Fensterglas  nach  Punkt  2  des  §  157  durchgelassen. ­


1  St.

30

20
            
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