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versetzen, sich über den Inhalt fremden Landesrechts Gewissheit
zu verschaffen — eine Aufgabe, die bekanntlich ebenso schwierig
wie delikat sein kann. Sie ist gleichwohl nicht zu umgehen; denn
so gleichgültig sich die Völkerrechtsgemeinschaft, wie eben
die Aufstellung des Blankettsatzes beweist, gegenüber dem Inhalte
des in Bezug genommenen staatlichen Rechts verhält, so sehr
hängt im internationalen Verkehre für den einzelnen Staat alles
von der Kenntniss jenes Rechtsinhaltes ab.!) Hauptsächlich dieser
ein starkes Element der Unsicherheit in das internationale Rechtsleben
hineintragende Uebelstand hat neuerdings die Frage aufwerfen
lassen, ob nicht schon bei der Völkerrechtsbildung selbst
jenen praktischen Erwägungen Rechnung getragen und der Rahmen
der durch das Völkerrecht auszufüllenden Blankette so eng als
möglich gezogen worden sei. Freilich — Zweifel solcher Art
sind von vornherein auf ein verhältnissmässig enges Gebiet beschränkt.
Sie können nicht auftauchen gegenüber unzweideutigen
ausdrücklichen Staatenvereinbarungen. Sie müssen ferner zurücktreten,
wo der Charakter des Völkerrechts überhaupt nach den
vorhin gemachten Bemerkungen eine Verweisung auf landesrechtliche
Normen schlechterdings nothwendig macht. Aber sie sind
nicht kurzer Hand von der Schwelle zu weisen dort, wo der angebliche
Völkerrechtssatz ohne inneren Zwang auf das Landesrecht
mit der Absicht und der Wirkung verweist, dass internationale
Rechte und Pflichten nur dann entstehen, wenn nach
staatlichem Recht — ich drücke es absichtlich ganz allgemein
aus — bestimmte Fähigkeiten, Rechte, Pflichten gegeben sind.
Das typische Beispiel bietet der vor allem seit Ernst Meiers oft
erwähnter Schrift entbrannte und noch unbeendigte Streit über
die gewöhnlich folgendermaassen formulirte Frage: welchen Einfluss
haben die staatsrechtlichen Normen über die völkerrechtliche
Vertretung des Staates durch seine Organe, insonderheit über
den Abschluss von Staatsverträgen, und namentlich die das Staatsoberhaupt
hierin beschränkenden Rechtssätze auf das Zustandekommen,
auf die „völkerrechtliche Gültigkeit“ der nach aussen
gerichteten Willenserklärungen? Es ist, so dürfen wir sagen,
1) Daher die zuweilen vereinbarte Mittheilungspflicht; vergl. etwa Handelsvertrag
zwischen dem Deutschen Zollverein und Sardinien vom 23. Juni
1845 (Preuss. Ges. Sammlg. S. 657; M. N. R. G. VIII p. 336) Art. 14 — hinsichtlich
der Bestimmungen über Schiffspapiere.