Full text : Völkerrecht und Landesrecht

Ye 3

desrecht nicht in Völkerrecht verwandelt, würde ich nicht für
nöthig finden, nochmals zu erwähnen, wenn nicht einzelne Stimmen
 der Litteratur die unrichtige Auffassung in der That zum
Ausdrucke gebracht hätten.!)
Die nicht minder zahlreichen und wichtigen völkerrechtlichen
Blankettsätze einer zweiten Art lassen sich kurz dahin charakterisiren,
 dass sie durch Verweisung auf das staatliche Recht Völkerrecht
 und Landesrecht in Einklang zu setzen bestimmt sind.
Und zwar in der doppelten Richtung, dass sie die Auferlegung
über die landesrechtlich gezogenen Schranken hinausgehender
Verpflichtungen, wie die Zuerkennung von Rechten vermeiden
 wollen, die das Maass eines landesrechtlich anerkannten
Interessenschutzes überschreiten würden. Es geschieht dies in der
Form, dass die völkerrechtliche Norm die Entstehung (oder Nichtentstehung)
 internationaler Rechte und Pflichten an die Voraussetzung
 bindet, dass das Gesetz des zu berechtigenden oder des
zu verpflichtenden Staates diesem Staate selbst, seinen Organen oder
seinen Unterthanen bestimmte Fähigkeiten, Rechte gewährt (oder
versagt) oder Pflichten auferlegt. Ich erinnere an die Auslieferungsverträge,
 die den Auslieferungsanspruch allesammt von der wirklichen
 oder doch behaupteten Entstehung: staatlichen Strafrechts

Verkehr mit dem anderen eventuell die nach seinem Recht ihm angehörige
Person doch nicht als sein Bürger, anzusehen sein. Noch deutlicher manche
Vereinbarungen bezüglich der Nationalität der Kauffahrteischiffe; vergl. z. B.
Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Türkei vom
26. Aug. 1890 (RGBl, 1891, S. 117) Art. 14: „Sollte ein Schiff nach deutschem
Recht als deutsches und zu gleicher Zeit nach ottomanischem Recht als ottomanisches
 betrachtet werden, so kann jeder der beiden hohen Theile in seinen
Gewässern dieses Schiff als zu seiner Nationalität gehörig behandeln“.
1) So sagt Stoerk, HHIIS. 523f.: es „treten diese von einander sehr
abweichenden Festsetzungen der partikulären Seerechte (über die Nationalität
der Schiffe u. s, w.) in die Sphäre des internationalen Rechts ein und bilden,
obwohl an und für sich nur staatsrechtlichen‘ Charakters, doch gleichzeitig
 einen integrirenden Theil des Völkerrechts, weil sie vielfach
 internationalen Verträgen mit zu Grunde gelegt werden“. Und Tezner,
Zeitschr. f. d. Privat- und öffentl. Recht XX S. 142 spricht von der Möglichkeit,
 dass das Völkerrecht die staatsrechtlichen Normen über die Gültigkeit
der nach aussen gerichteten Erklärungen der Staatsorgane „recipire“.
Folgerichtig müssten die Rechtsnormen der deutschen Gliedstaaten über die
Repräsentationsbefugniss ibrer Staatsoberhäupter Reichsrecht geworden
sein. weil der Bundesrath die Legitimation seiner Mitglieder zu prüfen hat!
            
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