Full text : Nationale Bodenreform

artiges unbesschränktes Eigentumrecht an Grund und Boden
 nicht einzelnen überlassen. Folglich wollten wir die
Aufhebung des Privateigentums. Auch Pohlman ist für
die Erhaltung des Bundes in der bisherigen Gestalt eingetreten.

e hat darauf hingewiesen, daß es in dem
Sinne, den Harmening hervorgehoben habe, auch
heute kein Privateigentum an Grund und Boden gäbe.
Beim städtischem Grund und Boden beschränke die Bauordnung
 das Eigentum und das Enteignungrecht zeige,
daß von einem souveränem Bodeneigentum schon jetzt
nicht die Rede sein könne. Es sei deshalb unsere Pflicht,
nicht durch die Wahl mißverständlicher Formen psychologische
 Hindernisse zu schaffen, die das erkennen und mitarbeiten
 an der Reform ersschwerten.
Professor Oertmann sprach sich dahin aus, daß das Eigentum
 von Harmening in einem klassischem Sinne aufgefaßt
 werde, der heute nicht mehr zutreffe. Warum solle
eine soziale Ausgestaltung des Rechts nicht mit dem Eigentumgbegriff
 vereinbar sein und doch jeden Mißbrauch
ausschließsen? Wir wollten doch gerade der arbeitenden
Menge zum Genuß eines Besitzes verhelfen, und eine
soziale Ausgestaltung des Bodenrechts, die dieses ermögliche.
 Wer den Namen „Bodenreform“ so erklären wolle,
als ob damit die Aufhebung eines berechtigten Eigentumbegriffes
 verbunden sei, der tue sachlich und formell unserer
 Bewegung unrecht.
Quch habe mich im wesentlichem den Ausführungen Pro-.I
 fessor Oertmanns angesschlossen. Dem erstem von
Flürscheim entworfenem Programm lag die Flürscheimsche
 Krisentheorie zugrunde: die durch die wachsenden
 Zins- und Rententribute herbeigeführte zunehmende
Not und Arbeitlosigkeit bei immer schneller steigender

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