7. Sicherstellung der Forderungen der Bauhand -
werter.
’ Unterstütung von solchen Bau g en o s s en scha f -
t en, die am gemeinschaftlichem Gigentum festhalten,
namentlich auch durch pachtweise Üüberlassung von
Gemeindegrundbesit.
Il* dieses Programm ist nicht von Fehlern frei gewesen.
Der Boden sollte nach dem Hauptsatz unter
ein neues Recht gestellt werden. Die Einzelforderungen,
die unter diesem Gessichtpunkte aufgestellt wurden, gehörten
aber zumteil anderen Gebieten an. Es befanden
sich darunter einige, die dem Rechtsgebiet fern lagen, und
doch in einem Programm, das Einzelforderungen aufstellte,
nicht fehlen durften. Die Einschränkung, die darin
liegt, daß die Wertsteigerung des Bodens nur mög ll i ch st
dem Volksganzen nutzbar gemacht werden soll, ist bemängelt
worden. Man hat darin eine Woaffenstreckung und
ein gewaltiges Mißverhältnis zu dem urssprünglichem
Programm der Bodenreformer gesehen.
Auch über die Zweckmäßigkeit der Einzelforderungen
des Programm ist mehrfach verhandelt worden. In der
Hauptversammlung des Bundes, die am 16. Oktober 1904
in Darmstadt stattgefunden hat, ist schließlich beschlossen
worden, sie ganz fortzulassen. Es ist nur der Leitsatz beibehalten
worden. Innerhalb der darin gegebenen Grundgedanken
sollte dem Bunde und seinen Mitgliedern möglichste
Bewegungfreiheit für die verschiedenen staatlichen
und kommunalen Verhältnisse gewährt werden.
Von Bedeutung ist es, daß nach dem Leitsatz, der jett
allein das Programm der deutschen Bodenreformer bildet,
nur die Wertsteigerung dem Volksganzen nutzbar gemacht
werden soll, die der Boden ohne die Arbeit
des einzelnen erhält. Was von der Wertsteigerung
gesagt wird, muß auch für die Grundrente selbst gelten,
deren Erhöhung im Wert zum Ausdruck kommt. Ob die
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