Man möge doch einmal erwägen, ob nicht eine allgemeine
Reichszuwachsssteuer, für Reichs-, Staatsund
Gemeindezwecke in die Wege geleitet werden
könnte.
O)! Wunsch ist schnell erfüllt worden. Der Reichstag
hat nach kurzer Beratung am 14. Februar 1911 das
Reichszuw ach sg es e i angenommen, das die Vorschläge
der Bodenreformer verwirklichen sollte. Das Gesetz
hat u. a. folgende Vorschriften enthalten:
Bebaute Grundstücke mit einem Veräußerungpreise von
nicht mehr als 20 000 Mark und unbebaute von nicht mehr als
50 000 Mark bleiben von der Steuer frei (g 1). Die Zuwachssteuer
wird nicht erhoben beim Erwerb von Todes wegen, bei
Begründung oder Aufhebung von Gütergemeinschaften, bei
Verträgen unter Miterben, Abkömmlingen, beim einbringen
in Familiengründungen und Umlegungen (§ 7). Als steuerpflichtig
gilt der Unterschied zwischen dem Erwerbpreis und
dem Veräußerungpreis (§ 8). Dem Erwerbpreise sind hinzuzurechnen
die Kosten des Erwerbs, Aufwendungen für Bauten,
Leistungen für Straßenbauten u. s. w. (§ 14). Ferner
für jedes Jahr des Besitzes 11, bis 214 v. H. (§8 16). Das
Gesetz gilt für alle Vorgänge seit dem 1. Januar 1885 (§ 17).
Von dem Veräußerungpreis sind abzuziehen die Kosten der
Veräußerung und der Betrag, um den in den letzten 15 Jahren
der Ertrag hinter 3 v. H. zurückgeblieben ist. (§ 22).
Die Steuer beträgt nach der Höhe der Wertsteigerung 10 bis
30 v. H. und ermäßigt sich für jedes Jahr des. Besitzes um 1
bis 112 v. H. (§ 28). Kann die Steuer vom Veräußerer
nicht beigetrieben werden, so haftet der Erwerber (§8 29). Von
dem Ertrage erhält das Reich 50 v. H. Die Bundesstaaten erhalten
10 v. H. und die Gemeinden 40 v. H. (g 58). Die
Gemeinden sind berechtigt Zuschläge bis zu 100 v. H. ihres
Anteils zu erheben (§ 59).*)
Das Gesetz hat aus 72 Paragraphen bestanden und hat
trotz, oder besser, wegen dieser allzu ausgiebigen gesetzgeberischen
Bearbeitung eines an sich vernünftigen Ge-*)
Jahrbuch der Bodenreform 1911 S. 63.
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