Full text : Nationale Bodenreform

Der für uns wichtigste Teil der Wagnerschen Grundlegung,
 ist der Abschnit über die Eigentumlehre und Eigentumpolitik,
 worin er wie vorher den Begriff der abssoluten
 Freiheit, auch den des absoluten Privateigentums
 erfolgreich bekämpft hat. Er zeigte, daß der absolute
 Privateigentum Begriff mit anerkannten Sätzen
des öffentlichen Rechts im Widerspruch stehe. Er verlangte
 eine so z ia l -r e < t l i ch e Auffassung des Eigentums
 und bestritt die von den französischen Physiokraten
François Quesnay, Turgot und von Adam Smith vertretene
 Auffassung, die die Institutionen des Privateigentums
 einfach als gegebene hingenommen und nur
vom Staate deren Schutz verlangt habe (Vorbem. z. §
254 u. f.). Die Geschichte des Eigentums zeige uns allenthalben
 ein inhaltlich mehr oder weniger b e schr än kt e s
Eigentum (§ 254a) :
„Privates Kapital und Grundeigentum sind als auf ökonomisschen
 Zweckmäßigkeitgründen beruhend, ke ine ew ig
unveränderlich en Institutionen des Rechts und der
Volkswirtschaft." (§ 269.) ~
Die Worte v. Jherings, die Adolph Wagner anführt:
„es gibt kein absolutes d. h. der Rücksicht auf die Gemeinschaft
 entbundenes Eigentum, und die Geschichte hat dafür
 gesorgt, den Völkern diese Wahrheit einzuschärfen“
(Vorbem. z. § 283 u. f.) gaben seine eigene Meinung wieder.
 Die Bedenken gegen das private Grundeigentum
seien nach ihm auch außerhalb des Kreises der Sozialisten
schon damals mehrfach so hoch angeschlagen worden, daß
die Frage der „A b scha f f un g“ mitunter schon gestellt
und nicht ohne weiteres abgewiesen worden sei (§8 308).
Diese Kritik des Grundeigentums sei in vielen Punkten
gerechtfertigt und unwiderleglich:
„Nicht das O b, sondern nur das Wie weit und das
Wann, Wo und Wie ist in Bezug auf die Forderung
noch strittig: es ist eine Frage inbetreff des Maßes.“ ($ 310.)

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