Der für uns wichtigste Teil der Wagnerschen Grundlegung,
ist der Abschnit über die Eigentumlehre und Eigentumpolitik,
worin er wie vorher den Begriff der abssoluten
Freiheit, auch den des absoluten Privateigentums
erfolgreich bekämpft hat. Er zeigte, daß der absolute
Privateigentum Begriff mit anerkannten Sätzen
des öffentlichen Rechts im Widerspruch stehe. Er verlangte
eine so z ia l -r e < t l i ch e Auffassung des Eigentums
und bestritt die von den französischen Physiokraten
François Quesnay, Turgot und von Adam Smith vertretene
Auffassung, die die Institutionen des Privateigentums
einfach als gegebene hingenommen und nur
vom Staate deren Schutz verlangt habe (Vorbem. z. §
254 u. f.). Die Geschichte des Eigentums zeige uns allenthalben
ein inhaltlich mehr oder weniger b e schr än kt e s
Eigentum (§ 254a) :
„Privates Kapital und Grundeigentum sind als auf ökonomisschen
Zweckmäßigkeitgründen beruhend, ke ine ew ig
unveränderlich en Institutionen des Rechts und der
Volkswirtschaft." (§ 269.) ~
Die Worte v. Jherings, die Adolph Wagner anführt:
„es gibt kein absolutes d. h. der Rücksicht auf die Gemeinschaft
entbundenes Eigentum, und die Geschichte hat dafür
gesorgt, den Völkern diese Wahrheit einzuschärfen“
(Vorbem. z. § 283 u. f.) gaben seine eigene Meinung wieder.
Die Bedenken gegen das private Grundeigentum
seien nach ihm auch außerhalb des Kreises der Sozialisten
schon damals mehrfach so hoch angeschlagen worden, daß
die Frage der „A b scha f f un g“ mitunter schon gestellt
und nicht ohne weiteres abgewiesen worden sei (§8 308).
Diese Kritik des Grundeigentums sei in vielen Punkten
gerechtfertigt und unwiderleglich:
„Nicht das O b, sondern nur das Wie weit und das
Wann, Wo und Wie ist in Bezug auf die Forderung
noch strittig: es ist eine Frage inbetreff des Maßes.“ ($ 310.)
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