Dun der Beurteilung der Grundrente hat Wagner er-.O
klärt, daß er (auch Rodbertus gegenüber) am Kern
der Ricardo-Thünenschen Grundrententheorie festhalte,
die Grundrente also als ein aus Differenzen der
Produktionkosten sich ergebendes und nur kraft des Eigentums
bezogenes Differenz Einkommen auffasse (Vorbem.
z. § 308 Uu. f.):
„Das Grundrentenproblem, in der Gestalt, welche es seit
der Epoche machenden Lehre von Ri ca r d o und v. T h ün en
definitiv in der Wissenschaft erlangt hat, ist kein Pros
d u k tio np r o bl e m, wie bei den Physiokraten und selbst
im ganzem noch bei Adam S mith, sondern ein Verteil
u n g problem.“ (§ 312.)
Es sei kein Zweifel, daß die heutige Verteilung des
Grundbesitzes besonders des agrarischen und forstlichen
in unseren Kulturstaaten in großem Umfange ein Produkt
der Rechtswidrigkeit und Gewalt sei (s 315). Ein
Teil des Grundbesitzes früherer und selbst noch heutiger
Beit sei uralt, ohne daß seiner ersten Entstehung ein
solcher Makel anklebe. Ohne Zweifel hätten den größeren
Landzuteilungen an einzelne und Familien auch
häufig größere Leistungen der letzteren für das Volk
oder den Stamm z. B. im Kriege entsprochen (§8 316).
Wagner sagte, daß das Recht des Grundeigentums in
der modernen Zeit mehr und mehr nach der Theorie des
absoluten Eigentums und auch sonst nach römisch-rechtlicher
Schablone gestaltet worden sei. Die älteren deutschrechtlichen
Beschränkungen inbezug auf die Verpfändung,
Veräußerung, Vererbung und auf die reale Teilung seien
zumteil erst auf Verlangen der physiokratisch-Smithschen*)
Nationalökonomie in neuester Zeit beseitigt worden
(§8 321). In Verbindung mit der heutigen Kapitalverschuldungreform
habe das Prinzip der freien Veräußerung
aus dem Grundbesitz vollends ein Objekt für
*) In der 3. Auflage (II. § 170) heißt es: liberal-individualistischen.
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