den bl o ß s p e k ul ati v en B es itz we < s e l gemacht,
wie dies Rodbertus meisterhaft als Tendenz des modernen
Grunösschuldrechts entwickelt habe (§ 322). Folge
daraus aber etwas gegen die Institution des privaten
Grundeigentums als solche? Mit nichten! Es lasse sich
daraus eventuell nur eine Reform des Grundeigentumrechts,
des Kreditrechts, des Erbrechts begründen d. h.
die Forderungen der freien Konkurrenz müßten modifiziert
oder aufgegeben, und unpassende Privatrechtnormen
müßten durch solche ersetzt werden, die der ökonomischen
und technischen Natur des Grundbesitzes entsprächen
(§ 323).
[ § ss Grundaristokratie hat Wagner als notwendiges
Gegengewicht gegenüber der Kapital- oder Geldaristokratie
angesehen (§8 342). Im l än d l i ch e m Grundeigentum
sei das Privateigentum im Produktioninteresse
zu rechtfertigen, und beim kleinem und mittlerem, besonders
beim bäuerlichem Betriebe selbst zu fordern, weil
der Pachtbetrieb hier nicht das selbe leiste wie der Eigenbetrieb
des Eigentümers (§ 345). Beim Forstboden, dem
Boden bestimmter Arten von Wegen (Eisenbahnen), seien
ökonomische und technische Gründe der modernen Zeit
mehr gegen als für privates Eigentum. Beim sstädtischem,
besonders großstädtischem Wohnungboden liege die Sache
kaum anders, so wenig Verbreitung diese Meinung gewonnen
habe. Bei Bergwerken seien manche ähnlichen
Gründe wie bei ländlichem Boden für Privateigentum
und Betrieb durch die Eigentümer vorhanden. Staatsbergbau-Eigentum
und Betrieb hätten sich vielfach bewährt.
Mithin auch hier: Staats- und Privatbergbau
nebeneinander und kein unbedingter Ausschluß von Privateigentum
an Bergwerken (§ 346 u. 365). Ein noli me
tangere sei das Privateigentum und vollends das Privatgrundeigentum
nicht:
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