Rückblick auf die Buchhaltung der Leistungspersonen.
In der kaufmännischen Buchhaltung stellt jede Grundbuchung
ein Fremdkonto einem Konto des Unternehmens, einem Eigenkonto,
gegenüber. Es ist dabei nicht von Belang, ob der Grundbuchposten
zurAbkürzung das Unternehmen nicht als Leistungsperson benennt.
Barposten entstehen durch die Vereinigung zweier Posten entgegen-
gesetzten Sinnes, wobei zwei Eigenkonten einander unmittelbar
gegenübergestellt werden, weil auf dem Fremdkonto sofortiger Aus-
gleich stattfindet.
Die Fremdkonten können in verschiedene Grundbücker ver-
teilt werden. Grund der Trennung können sein die verschiedenen
Geschäfte, Einkaufs- und Verkaufsgeschäfte, neben denen ein Grund-
buch für die Zahlungswerte und, wenn man Einkauf und Verkauf auf
den Begriff Waren beschränkt, noch ein Grundbuch für die nicht in
Waren bestehenden Handelswerte erforderlich ist.
Die Rechnung des Unternehmens zerfällt zunächst in ein Konto
der Zweckleistungen für die Handelswerte und in ein Konto der Ent-
geltleistungen für die Zahlungswerte. Diese grundsätzliche Teilung
kann ausgedehnt werden auf die Zerlegung der Zahlungswerte nach
Bar, Wechsel und Anlagepapiere, auf die Zerlegung der Handels-
werte nach Sache und kaufmännischer Arbeit. Diese Konten lassen
sich weiter zerlegen. Die Zerlegung kann sich auf eine Teilung der
Grundbuchungen begründen; sie kann durch Beifügung von Spalten
mit der Grundbuchung räumlich verbunden sein. Gewöhnlich findet
sie in einem Buche der Eigenkonten (Eigenrechnung) statt entweder
unmittelbar oder auf dem Wege über ein Sammelbuch. Die Konten
(Fremd- und Eigenkonten) können auf Karten geführt werden, was
die zeitliche Vereinigung von Grund- und Rechnungsbuchungen er-
möglicht. Die Fremdrechnung als der Gesamtbegriff der zu dem
Unternehmen in Leistungsbeziehungen tretenden Personen, und die
Eigenrechnung, die Konten des Unternehmens, stehen einander in
entgegengesetztem Sinne gegenüber und gleichen sich daher aus.
Vereinigt man sie zur Bilanzrechnung, so muß in dieser das Soll
gleich dem Haben sein.
Zweck der Eigenrechnung bezw. der Bilanzrechung ist die Er-
mittelung des Wertes der Unternehmerleistung, des Reinertrags des
Unternehmers. Die Konten der Handelswerte zeigen den Sollertrag;
die Konten der Zahlungswerte prüfen'ihn auf seine Richtigkeit. Die
unterstellte Ausgleichung aller Konten führt ihre Salden auf dem
Bilanzkonto zusammen. Dieses zeigt die kontenmäßige Zusammen-
setzung des Kapitals, das, wenn nötig, im Wege der Abschreibung auf
den für die kommende Zeit gültigen Stand zurückgeführt wird. Um die
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