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Arbeit der Post. Karl Gebhardt läßt von dem Postamt für
M. 205.— Briefmarken holen. Er erwirbt damit das Recht auf Arbeit
der Post, bestehend in der Beförderung seiner Briefe und Päckereien
bis zu diesem Entgelt.
Postamt, Kassel 04 1. . Haben
Kar!‘ Gebhardt, Kassel‘. ‘MW Soll
postalisches Beförderungsrecht
200 Marken zu 50 Pf. °1.100.—
200 Marken zu 20 Pf. I
500 Marken zu 10 Pf. =
300 Marken zu 5 Pf. E 205:-—
Karl Gebhardt, Kassel... . Haben
Postamt. Kassel |... A Soll
Barı. . M. 205.—
Steuern, Abgaben. Die Zweckleistungsnahme und Entgelt-
leistungsgabe kann auch auf Zwang beruhen, wie es bei Steuern und
anderen öffentlichen Abgaben der Fall ist... Es erscheint auf den
ersten Blick unmöglich, hier eine Zweckleistung und einen Wert
derselben herzustellen. Sieht man aber von dem Zwang ab, so wird
man anerkennen, daß in den Einrichtungen und in dem Rechts-
schutz, die ein geordnetes Staatswesen seinen handeltreibenden
Bürgern gewährt, ein Wert liegt, den vermutlich der besonders
schätzen wird, der seine Geschäfte in einem Staate zu‘ betreiben ge-
zwungen ist, in dem Willkür, Unordnung und Bestechungswesen
herrschen. Daher
Staat oder Gemeinde oder Handelskammer x. Haben
Karl“ Gebhardt, Kassel HER ER Soll
Staats-, Gewerbesteuer, Handelskammer-
beitrag! al far. u. m. nF Mill de
Karl Gebhardt, Kassel ee Haben
Staat, Gemeinde, Handelskammer Soll
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Steuern, die durch die Ausübung des Handelsgewerbes an sich
bedingt sind, wie die Gewerbesteuer, gehören zu den Aufwandsaus-
gaben, sind Werbungswert. Die Einkommensteuer gehört dazu
nicht, denn sie wird von dem Ertrage, dem Überschusse der Ver-
wertungsgeschäfte über die verwertenden erhoben. Dies gilt auch
von der Einkommensteuer der unpersönlichen, der Kapitalgesell-
schaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung). Einzelne Handelsunternehmungen unterliegen besonderen
Steuern, wie die Zigarren- und Zigarettenfabriken, Brauereien.
Diese Steuern können nicht als Aufwandsgeschäfte betrachtet wer-
den. Der Kaufmann ist hier zum Steuereinnehmer des Staates ge-
macht und erhebt die Steuer von seinen Abnehmern. Das Gleiche
findet. statt bei den Abgaben, denen bestimmte Geschäfte unter-
liegen, Wechsel-, Effekten-, Schlußnotenstempel. Wo der Kauf-
mann diese Steuern auf eigene Rechnung übernehmen muß, z. B.