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weisungsverkehr, durch den Zahlungsmittel nicht in Bewegung gesetzt
werden. Die folgende Figur veranschaulicht die Überweisung:
B Soll »—> <—« Haben CC
„A )
A sei Geldbewahrungsstelle von B und C. B will C Geldleistung
machen: A. belastet B, der ihn erkennt, erkennt C, der ihn belastet;
C erkennt B, der ihn belastet. Die Grundbuchung kann auf
folgende zusammengezogene Form gebracht werden.
(B sei die Firma):
Fremädperson AH Haben
Fremdperson GC HL. ku zz. nn Soll
Überweisung an letztere . . AS
(C sei die Firma):
Fremdperson BL Haben
Freindperson A en ne Soll
Überweisung der ersteren
Auch wenn B und C verschiedene Geldbewahrungsstellen A*
und A* haben, bleibt das Verhältnis das gleiche, sofern die letzteren
sich einer gemeinsamen Vermittlungsstelle bedienen können.
Selten ist der Übertrag einer Verpflichtung zur Leistung zwischen
zwei Fremdpersonen. Er kommt vor, wenn ein mit dem
Recht eines Dritten belastetes Unterpfand veräußert wird und der
Käufer in die Verpflichtung eintritt. Die Buchungen verlaufen umgekehrt:
Pfandgläubiger A erkennt den bisherigen Schuldner B,
der ihn belastet, und belastet als neuen Schuldner C, der ihn erkennt.
C belastet B für die Schuldübernahme, wofür B ihn erkennt.
Ein Übertrag kann stattfinden zwischen zwei Konten einer
und derselben Fremdperson. Die Firma läßt von ihrem Guthaben
bei ihrer Bank auf Scheckkonto M. 5000.— auf ihr Kreditkonto
übertragen:
Bank Kreditkonto . . 5 Se Soll
Bank Schekkonto . . nt Haben
Übertrag er er re HE a A AM. 5,000.
Auf dem Wege zahlreicher Überträge entsteht das Konto der
Wechselgläubiger. Wenn eine Fremdperson ihr Guthaben
mittels Tratte auf die Firma zieht, so ist es Regel, daß sie die Firma
bei der Ausstellung in ihren Büchern erkennt, und die Firma macht
die entsprechende Gegenbuchung. Die Firma hat dem Aussteller
dadurch geleistet, daß sie die Zahlungspflicht gegenüber dem Inhaber
des Wechsels eingegangen ist. Dieser also wäre zu erken-