Full text: Leistung und Wert

— O0 
weisungsverkehr, durch den Zahlungsmittel nicht in Bewegung ge- 
setzt werden. Die folgende Figur veranschaulicht die Überweisung: 
B Soll »—> <—« Haben CC 
„A ) 
A sei Geldbewahrungsstelle von B und C. B will C Geldlei- 
stung machen: A. belastet B, der ihn erkennt, erkennt C, der ihn be- 
lastet; C erkennt B, der ihn belastet. Die Grundbuchung kann auf 
folgende zusammengezogene Form gebracht werden. 
(B sei die Firma): 
Fremädperson AH Haben 
Fremdperson GC HL. ku zz. nn Soll 
Überweisung an letztere . . AS 
(C sei die Firma): 
Fremdperson BL Haben 
Freindperson A en ne Soll 
Überweisung der ersteren 
Auch wenn B und C verschiedene Geldbewahrungsstellen A* 
und A* haben, bleibt das Verhältnis das gleiche, sofern die letzteren 
sich einer gemeinsamen Vermittlungsstelle bedienen können. 
Selten ist der Übertrag einer Verpflichtung zur Leistung zwi- 
schen zwei Fremdpersonen. Er kommt vor, wenn ein mit dem 
Recht eines Dritten belastetes Unterpfand veräußert wird und der 
Käufer in die Verpflichtung eintritt. Die Buchungen verlaufen um- 
gekehrt: Pfandgläubiger A erkennt den bisherigen Schuldner B, 
der ihn belastet, und belastet als neuen Schuldner C, der ihn er- 
kennt. C belastet B für die Schuldübernahme, wofür B ihn erkennt. 
Ein Übertrag kann stattfinden zwischen zwei Konten einer 
und derselben Fremdperson. Die Firma läßt von ihrem Guthaben 
bei ihrer Bank auf Scheckkonto M. 5000.— auf ihr Kreditkonto 
übertragen: 
Bank Kreditkonto . . 5 Se Soll 
Bank Schekkonto . . nt Haben 
Übertrag er er re HE a A AM. 5,000. 
Auf dem Wege zahlreicher Überträge entsteht das Konto der 
Wechselgläubiger. Wenn eine Fremdperson ihr Guthaben 
mittels Tratte auf die Firma zieht, so ist es Regel, daß sie die Firma 
bei der Ausstellung in ihren Büchern erkennt, und die Firma macht 
die entsprechende Gegenbuchung. Die Firma hat dem Aussteller 
dadurch geleistet, daß sie die Zahlungspflicht gegenüber dem In- 
haber des Wechsels eingegangen ist. Dieser also wäre zu erken-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.