„Die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang
des Handwerks hinausgeht“.
Selbst in diesen weitgezogenen Grenzen lassen sich manche
unzweifelhaft kaufmännische Betriebe nicht unterbringen; so wenn
das in Nummer 1 verlangte Merkmal der angeschafften und
weiter veräußertenbe weglichen Sache fehlt, also wo dem eige-
nen oder gepachteten Boden entnommene Stoffe ohne oder nach Be-
oder Verarbeitung veräußert werden oder wo eine bewegliche Sache
in ein unbewegliches Ganzes (Bauwerk) hineingearbeitet wird oder
WO es sich überhaupt um Unbewegliches, Grundstücke, Gebäude,
handelt. Indem ferner gewissen gesellschaftlichen Unternehmungs-
formen, wie der Aktiengesellschaft, die Kaufmannseigenschaft ohne
Rücksicht auf den Gegenstand der Geschäfte beigelegt ist, könnten
auf ihrer Seite Kaufmannsgeschäfte vorliegen, wo sie bei anderen
Unternehmern nicht gegeben wären, trotzdem Wesen und Umfang
des Unternehmens nicht verschieden sind. Daher trifft das Gesetz
im $ 2 die Bestimmung: „Ein gewerbliches Unternehmen, das nach
Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-
schäftsbetrieb erfordert, gilt, auch wenn die Voraussetzungen des $ 1
Absatz 2 nicht vorliegen, als Handelsgewerbe im Sinne dieses Ge-
setzbuches, sofern die Firma des Unternehmers in: das Handels-
register eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet,
die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen
geltenden Vorschriften herbeizuführen“. „Kaufmännische Weise“:
die dem Handelsgewerbe eigene Weise, im Wesentlichen eine kauf-
männische Buchhaltung und die Beobachtung der über die Handels-
bücher bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Nach $ 3 ist der
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kein Handelsgewerbe. Jedoch
kann ein damit verbundenes Nebengewerbe, auf das die Voraus-
setzungen des $ 2 zutreffen, in das Handelsregister eingetragen wer-
den, der Land- oder Forstwirt also für den Nebenbetrieb Kaufmanns-
eigenschaft erlangen. $ 4 schafft den Begriff der Minderkaufleute da-
durch, daß die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und
die Prokura auf Handwerker sowie auf Personen, deren Gewerbe-
betrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht, keine
Anwendung finden. Nach $ 6 des Handelsgesetzbuches finden die in
Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften auch auf die Handels-
gesellschaften Anwendung. Als solche nennt das Gesetz:‘ 1. Die
offene Handelsgesellschaft. Die Gesellschafter sind als solche Kauf-
leute. Sie haften den Gläubigern der Gesellschaft unbeschränkt auch
über das vertraglich begrenzte Gesellschaftskapital hinaus. 2. Die
Kommanditgesellschaft. Sie vereinigt die unbeschränkte Haftung
mindestens eines Gesellschafters mit der auf den Betrag der Ver-
mögenseinlage beschränkten Haftung mindestens eines anderen Ge-
sellschafters, des Kommanditisten. 3. Die Aktiengesellschaft. Es
haftet das in gleiche Anteilscheine (Aktien) zerlegte Grundkapital,
beziehungsweise die in Höhe desselben gebundenen Vermögensteile.
Das Grundkapital ist gleich der Summe der Nennbeträge aller Ak-
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