Full text : Leistung und Wert

HE Ay
Soweit ist die Buchhaltung noch keine kaufmännische, mag sie
— die einfache Buchhaltung — auch von Kaufleuten angewandt werden.
 Die Kontenführung, indem sie Zweckleistung und Entgeltleistung,
 die Glieder ein es Geschäftes gegenüberstellt, ist eine nach
außen gerichtete, auf den Verkehr mit der Fremdperson bezogene
Rechnungsführung, und eine solche kann auch die Erwerbstätigkeit
eines Nichtkaufmanns erfordern. Die Buchhaltung wird zur kaufmännischen,
 zur Vollbuchhaltung, erst, wenn zu der nach außen gerichteten
 eine innere Rechnung tritt, eine Kontenführung nämlich,
welche die Zweckleistungen gegensätzlichen Sinnes einander gegenüberstellt,
 ebenso auch die Entgeltleistungen gegensätzlichen Sinnes,
um sie zu den Zwecken zu verrechnen, die noch zu besprechen sein
werden, die ein aufmerksames Auge aber auch schon jezt. wahrnehmen
 wird. Dies bedingt, daß die Leistungen nicht Glieder eines
Geschäftes, sondern verschiedener Geschäfte sind, und. daß
diese Geschäfte selbst untereinander gegensätzliche sind. Daß diese
Gegensätzlichkeit der Geschäfte nur dem kaufmännischen Wesen
eigen ist, den Kaufmannsbe griff überhaupt bestimmt, erkennen
 Wir, wenn wir uns mit ihm näher beschäftigen.
Das deutsche Handelsgesetzbuch, in dem man zunächst die Bestimmung
 des Kaufmannsbegriffs suchen möchte, sagt in seinem S 1
nur, daß Kaufmann im Sinne des Gesetzbuches der sei, der ein Handelsgewerbe
 betreibt. Auch der Begriff des Handels wird nicht bestimmt;
 das Gesetz fährt im Absatz 2 fort: „Als Handelsgewerbe
gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend bezeichneten
Arten von Geschäften zum Gegenstand hat“. Schon Nummer 1: „Die
Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen
(Waren) oder Wertpapieren ohne Unterschied, ob die Waren unverändert
 oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung veräußert
werden“, geht über den Kaufmannsbegriff im gebräuchlichen engeren
Sinne weit hinaus. Auch der Fabrikant ist im Gesetzessinne Kaufmann,
 der Handwerker, wenn er nicht bloß Lohnhandwerker ist,
der Schankwirt, der Fleischer. Nach Nummer 2: „Die Übernahme
der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, sofern
der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht‘, kann
auch Arbeit, nach Nummer 3: „Die Übernahme von Versicherungen
gegen Prämie“ auch rein betriebliche Tätigkeit Gegenstand eines
Handelsgewerbes sein, Auch die anderen Nummern gehen über den
üblichen Kaufmannsbegriff größtenteils hinaus. 4.: „Die Bankierund
 Wechslergeschäfte‘“. 5.: „Die Übernahme der Beförderung von
Gütern und Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder
der zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf Binnengewäs-Sern
 bestimmten Anstalten, sowie die Geschäfte der Schleppschifffahrtsunternehmer“.
 6.: „Die Geschäfte der Kommissionäre, der
Spediteure oder der Lagerhalter‘“. 7.: „Die Geschäfte der Handlungsagenten
 oder der Handelsmakler“. 8.: „Die Verlagsgeschäfte,
sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels“. 9.:
            
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