Full text: Neuzeitliche Krüppelfürsorge

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Die Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 
1924 (R.-G.-Bl. 1 1924, S. 100), das Rahmengesetz für alle Für- 
sorgezweige, soweit nicht das Reichsgessez für Jugendwohlfahrt 
vom 9. Juli 1922, die Erwerbslosenfürsorge und die Flüchtlings- 
fürsorge in Frage kommen, hat für die Krüppelfürsorge in Preußen 
wenig Änderungen gebracht. Aber wegen dieser Änderungen und aus 
systematischen Gründen sei die R.-F.-V. kurz in ihren Grundsätzen 
gestreift. 
Die R.-F.-V. hat mit alten Begriffen und alten Anschauungen 
gebrochen. Die durch den Krieg und seine Nachwirkungen, insbeson- 
dere die Geldentwertung hervorgerufenen Massennotstände haben 
unser gesamtes Fürsorgewesen gezwungen, neue Wege zu finden. Das 
Ergebnis dieses Zwanges war die Vereinheitlichung der gesamten 
öffentlichen Wohlfahrtspflege und damit Abkehr von der bisherigen 
Zersplitterung. Diese Zersplitterung hatte freilich zeitlich keine große 
Vergangenheit. Vor dem Kriege war das erwähnte Unterstützungs- 
wohnsitzgesetz vom 6. 6. 1870 das alle fürsorgebedürftigen Kreise um- 
fassende, Armenpflege gebende Gesetz. Die Zersplitterung kam erst, 
als der Krieg und seine Nachwirkungen Menschenmassen schufen, die 
zwar arm waren, aber aus politischen und sozialen Gründen nicht 
den Grundsätzen des U.-W.-G., eines Armengesetzes, unterworfen 
werden konnten. Das waren die Heere der Kriegsbeschädigten und 
Kriegshinterbliebenen, der Klein- und Sozialrentner. Für diese 
Kreise wurden daher besondere Gesetze und Verordnungen erlassen. 
Die R.-F.-V. hat diese Sondergesetze aufgehoben und ein alle Hilfs- 
bedürftigen umfassendes Gesetz geschaffen. 
§ 1 der R.-F.-V. nennt zunächst die Träger der öffentlich-recht- 
lichen Fürsorgeaufgaben, die Landes- und Bezirksfürsorgeverbände. 
Weiterhin zählt § 1 der R.-F.-V. die von den Fürsorgeverbänden 
zu erfüllenden Fürsorgeaufgaben auf, von denen die Betreuung der 
oben genannten drei Klassen der unmittelbaren und mittelbaren 
Kriegsopfer zuerst genannt ist. Es folgt dann die Fürsorge für Schwer- 
beschädigte und Schwererwerbsbeschränkte durch Arbeitsbeschaffung, 
die Fürsorge für hilfsbedürftige Minderjährige und die Wochen- 
fürsorge. 
Ganz allgemein sagt dann § 1 Abs. 2 der R.-F.-V., daß den Für- 
sorgeverbänden auch weiterhin die Armenfürsorge obliegt und daß 
das Land den Fürsorgeverbänden weitere Fürsorgeaufgaben über- 
tragen kann. 
Grundsätzliche Fragen, insbesondere Zuständigkeit, Kosten- 
erstattung, Arbeits- und Unterhaltspflicht sind in der R.-F.-V. er- 
schöpfend geregelt. Andere nicht minder wichtige Fragen sollen aber 
durch Ausführungsbestimmungen oder Grundsätze des Reiches und 
der Länder für die Ansprüche einer modernen Wohlfahrtspflege
	        
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