öffentlichen Fürsorge vom 9. 12. 1924 (R.-V.-Bl., S. 163) mit den Er-
läuterungen vom 13. 12. 24 (R.-V.-Bl., S. 168).
Grundsätzlich kann man sagen, geben die Reichsgrundsätze, soweit
sie sich auf Krüppelfürsorge beziehen, die Gedanken der Ausführungs-
anweisung zum Krüppelfürsorgegesez und die Gedanken des Gesetzes
selbst wieder. Ganz allgemein sagt § 3 der R.-G.:
„Um drohende Hilfsbedürftigkeit zu verhüten, kann die Für-
sorge auch vorbeugend eingreifen, besonders um Gesundheit
und Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Bei Minderjährigen kann
sie, soweit dazu nicht die Jugendhilfe berufen ist, auch ein-
greifen, um Störungen der körperlichen, geistigen und sitt-
lichen Entwicklung zu verhindern.“
Hierunter fallen auch die Krüppel, für die aber schon §§ 2 ff. des
Gesetzes vom 6. 5. 1920 die entsprechenden Maßnahmen und zwar als
Muß vorsschriften vorsehen. Neue Gesichtspunkte und eine Erwei-
terung gegenüber dem früheren Rechtszustande bringen die gs 4, 5, 6
und 7 Abs. 1 der R.-G.
Die Fürsorge soll auch Einrichtungen für Hilfsbedürftige, be-
sonders solche zur Beschäftigung Erwerbsbeschränkter fördern, wenn
sie die Einzelfürsorge entlasten, sparsam wirtschaften und die öffent-
lichen Mittel zweckentsprechend verwenden.
Hilfsbedürftig ist, wer den notwendigen Lebensbedarf für sich
und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht aus-
reichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn
auch nicht von anderer Seite, insbesondere von Angehörigen erhält.
Zum notwendigen Lebensbedarf gehören:
a) der Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Nahrung, Klei-
dung und Pflege,
b) Krankenhilfe sowie Hilfe zur Wiederherstellung der Arbeits-
fähigkeit,
c) Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen, außerdem
d) bei Minderjährigen Erziehung und Erwerbsbefähigung,
e) bei Blinden, Taubstummen und Krüppeln Erwerbsbefähigung.
Nötigenfalls ist der Bestattungsaufwand zu bestreiten.
Jeder Hilfsbedürftige, auch der nicht voll arbeitsfähige muß seine
Arbeitskraft zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs. für sich
und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen. Die Fürsorge
soll ihm, soweit möglich, Gelegenheit dazu bieten. Schwerbeschädigte
soll sie geeignetenfalls mit Hilfe des Reichsgesetzes über die Beschäf-
tigung Schwerbeschädigter unterbringen. Diese Bestimmungen tragen
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