372 Dr. Finkenwirth:
in diesem Falle nicht stattfinden sollte, so würden die Interessen der
deutschen Volkswirtschaft bei einer solchen Betriebsführung wohl
nicht mehr gewahrt bleiben. Reichsbahnverwaltung und Reichsregie-
rung haben sonach die große Verantwortung und die ernste Pflicht,
unbedingt dafür zu sorgen, daß die im Reichsbahngesetz geschaffenen
Reparationsverpflichtungen erfülltwerden; kann dieReichsbahn-Gesell-
schaft selbst aus irgendwelchen Gründen die erforderlichen Mittel
nicht aufbringen, so wird — was vorgesehen und zulässig ist — das
Reich aus allgemeinen Mitteln einspringen müssen,
Entsprechend ihrer Doppelaufgabe ist die Verfassung der
Reichsbahn-Gesellschaft in vieler Hinsicht abweichend von
den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches geregelt. Die wichtigsten
Organe der Gesellschaft sind der Verwaltungsrat und der Vorstand,
Der Verwaltungsrat besteht aus 18 Mitgliedern, von denen
je 9 durch die Reichsregierung, als Eigentümerin der Stammaktien, und
dem Treuhänder, als Vertreter der Gläubiger der Reparationsschuld-
verschreibungen, zu ernennen sind. Die deutsche Qualität der einen
Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder ist gesichert, da auch, wenn die
geschaffenen Vorzugsaktien ausgegeben werden, die den Vorzugsaktio-
nären von der Reichsregierung zu überlassenden 1—4 Sitze nur mit
Reichsdeutschen besetzt werden dürfen. Von der Möglichkeit, daß
unter den vom Treuhänder zu bestellenden Mitgliedern 5 Deutsche
sein können, hat, was anerkannt werden muß, der Treuhänder bis jetzt
Gebrauch gemacht; gegenwärtig gehören dem Verwaltungsrat
14 Deutsche, darunter bestimmungsgemäß der Präsident des Verwal-
tungsrates, und 4 fremde Mitglieder an, Der Verwaltungsrat hat die
Aufgabe, die Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen und
über alle wichtigen oder grundsätzlichen Fragen oder solche von all-
gemeiner Bedeutung zu entscheiden; hierzu gehören insbesondere die
Ernennung des Generaldirektors und auf dessen Vorschlag der oberen
Beamten, die Feststellung des Voranschlages, die Feststellung der
Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, die Gewinnverteilung,
die Anlegung der flüssigen Mittel der Gesellschaft, die Ermächtigung
zur Aufnahme von Anleihen durch Kredite zu Lasten der Gesellschaft,
die Besoldungs- und Lohnordnung, die Genehmigung aller Ausgaben
aus Kapitalrechnung in gewissem Umfange. Hieraus erhellt die große
Bedeutung, die dem Verwaltungsrate beizumessen ist.
Unter Aufsicht des Verwaltungsrates führt der Vorstand die
Geschäfte der Gesellschaft. Er besteht aus dem Generaldirektor, der vom
Verwaltungsrate auf 3 Jahre mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen zu ernennen ist und der Bestätigung des Reichs-
präsidenten bedarf, Zur Abberufung des Generaldirektors genügt ein