374 Dr. Finkenwirth:
tritt und letztere zu verwalten hat, und ferner der Eisenbahnkommissar,
Dieser wird, da er ebenfalls Vertreter der Schuldverschreibungs-Interessen
ist, von den ausländischen Mitgliedern des Verwaltungsrates
gewählt. Er steht zu den Organen der Gesellschaft in engem
Verhältnis und ist die eigentliche fremde Kontrollinstanz. Die Aufgaben
und Befugnisse des Eisenbahnkommissars sind sehr weitgehend;
sie werden von dem obersten Grundsatze beherrscht, daß der
Dienst der Schuldverschreibungen nicht notleidend wird. Der Kommissar
hat u. a. das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrates und
seiner Ausschüsse teilzunehmen und sich sonst in jeder Hinsicht zu
unterrichten. So kann er alle Anlagen und Dienststellen besichtigen,
ihm sind alle Berichte, statistischen und finanziellen Übersichten, die
Voranschläge für außerordentliche Ausgaben, Vorschläge der Abänderungen
der Tarife sowie alle anderen Angelegenheiten mitzuteilen,
die der Genehmigung des Generaldirektors bedürfen. Außerdem
ist der Eisenbahnkommissar berechtigt, jeden Bericht, jede Übersicht
usw. zu fordern, die er für nötig hält, Falls irgendeine Baubetriebs-
oder Tariftmaßnahme seines Erachtens wesentlich dazu beiträgt,
die Rechte oder Interessen der Schuldverschreibungsgläubiger
oder der Reparationskommission zu bedrohen und insbesondere die
Reparationszahlungen an den Fälligkeitsterminen zu gefährden, kann
er Einspruch erheben, muß aber die Frage zunächst mit dem Generaldirektor
erörtern. Erfolgt keine Einigung, so entscheidet endgültig der
Verwaltungsrat. Der Eisenbahnkommissar kann auch die Abberufung
des Generaldirektors durch den Verwaltungsrat mit einfacher Stimmenmehrheit
verlangen, wenn die Gesellschaftssatzung verletzt worden
ist oder wenn Anordnungen des Verwaltungsrates zuwidergehandelt
wurde,
Wenn die Gesellschaft mit dem Schuldendienst in Verzug gerät (ob
hierunter einfache Nichterfüllung oder schuldhafte Nichterfüllung zu
verstehen ist, steht dahin), kann der Kommissar den Fortfall bestimmter
Ausgaben oder Tariferhöhungen anordnen; er kann ferner unter
Ausschaltung der Zuständigkeit des Verwaltungsrates einen Wechsel
in der Person des Generaldirektors fordern. Sollte innerhalb 6 Monaten
nach Nichtleistung der fälligen Zahlungen die Deckung des fehlenden
Betrages sich nicht haben ermöglichen lassen, so kann der Eisenbahnkommissar
im Einvernehmen mit dem Treuhänder die Eisenbahn
selbst in Betrieb nehmen, entbehrliche Fahrzeuge oder andere Sachen
veräußern oder letzten Endes das Betriebsrecht ganz oder zum Teil
verpachten. Dieser äußersten Maßnahme hat indessen eine Entscheidung
eines besonderen Schiedsrichters (s. u.) dahin vorauszugehen, daß