374 Dr. Finkenwirth:
tritt und letztere zu verwalten hat, und ferner der Eisenbahn-
kommissar,
Dieser wird, da er ebenfalls Vertreter der Schuldverschreibungs-
Interessen ist, von den ausländischen Mitgliedern des Verwaltungs-
rates gewählt. Er steht zu den Organen der Gesellschaft in engem
Verhältnis und ist die eigentliche fremde Kontrollinstanz. Die Auf-
gaben und Befugnisse des Eisenbahnkommissars sind sehr weit-
gehend; sie werden von dem obersten Grundsatze beherrscht, daß der
Dienst der Schuldverschreibungen nicht notleidend wird. Der Kom-
missar hat u. a. das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrates und
seiner Ausschüsse teilzunehmen und sich sonst in jeder Hinsicht zu
unterrichten. So kann er alle Anlagen und Dienststellen besichtigen,
ihm sind alle Berichte, statistischen und finanziellen Übersichten, die
Voranschläge für außerordentliche Ausgaben, Vorschläge der Ab-
änderungen der Tarife sowie alle anderen Angelegenheiten mitzu-
teilen, die der Genehmigung des Generaldirektors bedürfen. Außer-
dem ist der Eisenbahnkommissar berechtigt, jeden Bericht, jede Über-
sicht usw. zu fordern, die er für nötig hält, Falls irgendeine Bau-
betriebs- oder Tariftmaßnahme seines Erachtens wesentlich dazu bei-
trägt, die Rechte oder Interessen der Schuldverschreibungsgläubiger
oder der Reparationskommission zu bedrohen und insbesondere die
Reparationszahlungen an den Fälligkeitsterminen zu gefährden, kann
er Einspruch erheben, muß aber die Frage zunächst mit dem General-
direktor erörtern. Erfolgt keine Einigung, so entscheidet endgültig der
Verwaltungsrat. Der Eisenbahnkommissar kann auch die Abberufung
des Generaldirektors durch den Verwaltungsrat mit einfacher Stim-
menmehrheit verlangen, wenn die Gesellschaftssatzung verletzt worden
ist oder wenn Anordnungen des Verwaltungsrates zuwidergehandelt
wurde,
Wenn die Gesellschaft mit dem Schuldendienst in Verzug gerät (ob
hierunter einfache Nichterfüllung oder schuldhafte Nichterfüllung zu
verstehen ist, steht dahin), kann der Kommissar den Fortfall bestimm-
ter Ausgaben oder Tariferhöhungen anordnen; er kann ferner unter
Ausschaltung der Zuständigkeit des Verwaltungsrates einen Wechsel
in der Person des Generaldirektors fordern. Sollte innerhalb 6 Mona-
ten nach Nichtleistung der fälligen Zahlungen die Deckung des fehlen-
den Betrages sich nicht haben ermöglichen lassen, so kann der Eisen-
bahnkommissar im Einvernehmen mit dem Treuhänder die Eisenbahn
selbst in Betrieb nehmen, entbehrliche Fahrzeuge oder andere Sachen
veräußern oder letzten Endes das Betriebsrecht ganz oder zum Teil
verpachten. Dieser äußersten Maßnahme hat indessen eine Entschei-
dung eines besonderen Schiedsrichters (s. u.) dahin vorauszugehen, daß