Full text: Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Schulwissenschaftliche Vorbildung, ] 
für die gymnasiale Richtung: in der lateinischen und griechischen 
Sprache; 
für die realgymnasiale Richtung: in der lateinischen Sprache und 
in derjenigen neueren Fremdsprache, in der der Bewerber in der 
Seminar-Entlassungsprüfung nicht geprüft ist, und in Mathematik; 
für die Oberrealschulrichtung : in einer neueren Fremdsprache 
(wie für das Realgymnasium), in Mathematik und in Naturwissen- 
schaften. 
Lehrer, die die Mittelschullehrerprüfung abgelegt haben, sind in ihren 
Fächern von der Ergänzungs- und Reifeprüfung befreit. 
Die Ergänzungs- bzw. Reifeprüfung ist spätestens im vierten Studien- 
semester abzulegen. Die Studienzeit, die vor Ablegung der Ergänzungs- 
oder der Reifeprüfung liegt, kann auf die für die akademischen Prüfungen 
vorgeschriebene Studienzeit angerechnet werden. Die Prüfung findet bei 
dem zuständigen Provinzialschulkollegium statt, und zwar zweimal im 
Jahr. Wer die Ergänzungs- bzw. Reifeprüfung nicht besteht, darf sie nur 
einmal wiederholen. 
In Bayern werden Volksschullehrer (Volksschullehrerinnen) und 
Schulamtsbewerber (Schulamtsbewerberinnen), die mindestens zwei Jahre 
im Volksschuldienste tätig gewesen sind, auf ihren Antrag an den baye- 
rischen Hochschulen als Studierende aufgenommen, wenn sie eine als 
Reifeprüfung geltende Ergänzungsprüfung bestanden haben. Die Er- 
gänzungsprüfung ist an einer vom Staatsministerium für Unterricht und 
Kultus zu bestimmenden höheren Lehranstalt gelegentlich der regel- 
mäßigen Reifeprüfung abzulegen und erstreckt sich unter Zugrundelegung 
der Anforderungen der ordentlichen Reifeprüfung 
für die Erwerbung des Reifezeugnisses des humanistischen Gymnasiums 
auf die lateinische und griechische Sprache und Mathematik, 
für die Erwerbung des Reifezeugnisses des Realgymnasiums auf die 
lateinische, französische und englische Sprache sowie Mathematik, 
für die Erwerbung des Reifezeugnisses der Oberrealschule auf die fran- 
zösische und englische Sprache, Mathematik und Naturwissen- 
schaften. 
Gesuche um Zulassung zur Ergänzungsprüfung sind bis 15. Februar 
jedes Jahres beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus einzu- 
reichen. Das Reifezeugnis der Lehrerbildungsanstalt und der Nachweis 
der zweijährigen Tätigkeit im Volksschuldienste sind beizulegen. Die 
Gattung der höheren Lehranstalt, für die das Reifezeugnis erworben 
werden will, ist anzugeben. 
Volksschullehrer und Schulamtsbewerber aus anderen deutschen 
Ländern, die nur das Zeugnis über das Bestehen der in diesen Ländern 
I}
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.