Schulwissenschaftliche Vorbildung, ]
für die gymnasiale Richtung: in der lateinischen und griechischen
Sprache;
für die realgymnasiale Richtung: in der lateinischen Sprache und
in derjenigen neueren Fremdsprache, in der der Bewerber in der
Seminar-Entlassungsprüfung nicht geprüft ist, und in Mathematik;
für die Oberrealschulrichtung : in einer neueren Fremdsprache
(wie für das Realgymnasium), in Mathematik und in Naturwissen-
schaften.
Lehrer, die die Mittelschullehrerprüfung abgelegt haben, sind in ihren
Fächern von der Ergänzungs- und Reifeprüfung befreit.
Die Ergänzungs- bzw. Reifeprüfung ist spätestens im vierten Studien-
semester abzulegen. Die Studienzeit, die vor Ablegung der Ergänzungs-
oder der Reifeprüfung liegt, kann auf die für die akademischen Prüfungen
vorgeschriebene Studienzeit angerechnet werden. Die Prüfung findet bei
dem zuständigen Provinzialschulkollegium statt, und zwar zweimal im
Jahr. Wer die Ergänzungs- bzw. Reifeprüfung nicht besteht, darf sie nur
einmal wiederholen.
In Bayern werden Volksschullehrer (Volksschullehrerinnen) und
Schulamtsbewerber (Schulamtsbewerberinnen), die mindestens zwei Jahre
im Volksschuldienste tätig gewesen sind, auf ihren Antrag an den baye-
rischen Hochschulen als Studierende aufgenommen, wenn sie eine als
Reifeprüfung geltende Ergänzungsprüfung bestanden haben. Die Er-
gänzungsprüfung ist an einer vom Staatsministerium für Unterricht und
Kultus zu bestimmenden höheren Lehranstalt gelegentlich der regel-
mäßigen Reifeprüfung abzulegen und erstreckt sich unter Zugrundelegung
der Anforderungen der ordentlichen Reifeprüfung
für die Erwerbung des Reifezeugnisses des humanistischen Gymnasiums
auf die lateinische und griechische Sprache und Mathematik,
für die Erwerbung des Reifezeugnisses des Realgymnasiums auf die
lateinische, französische und englische Sprache sowie Mathematik,
für die Erwerbung des Reifezeugnisses der Oberrealschule auf die fran-
zösische und englische Sprache, Mathematik und Naturwissen-
schaften.
Gesuche um Zulassung zur Ergänzungsprüfung sind bis 15. Februar
jedes Jahres beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus einzu-
reichen. Das Reifezeugnis der Lehrerbildungsanstalt und der Nachweis
der zweijährigen Tätigkeit im Volksschuldienste sind beizulegen. Die
Gattung der höheren Lehranstalt, für die das Reifezeugnis erworben
werden will, ist anzugeben.
Volksschullehrer und Schulamtsbewerber aus anderen deutschen
Ländern, die nur das Zeugnis über das Bestehen der in diesen Ländern
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