Full text : Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

der Handelshochschule Nürnberg.
II. Der Kandidat muß sich vier Semester ordnungsgemäß an einer deutschen Handelsbzw.
 Wirtschaftshochschule oder Universität oder Technischen Hochschule dem Studium
 der Wirtschaftswissenschaften gewidmet haben und von den vier Semestern
mindestens eines an der Hochschule Nürnberg immatrikuliert gewesen sein. j
1IIl. Der Kandidat muß sich mit Erfolg den Klausurübungen in der Betriebstechnik unterzogen
 haben.
84 Meldung zur Prüfung. Der Meldung sind beizufügen:
1. der von dem Kandidaten selbst verfaßte Lebenslauf,
2. die Schulabgangszeugnisse,
3. die Zeugnisse aus der Praxis,
4. der Nachweis. des Hochschulstudiums, insbesondere auch der in $3, 3. III
vorgeschriebenen. Übungen.
Das Wahlklausurfach und die gewählte Fremdsprache sind gleichzeitig mitzuteilen.
$ 5. Prüfungsfächer. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
2. Grundzüge der Privatwirtschaftslehre (Betriebswirtschaftslehre),
3. Grundzüge des privaten und öffentlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung
 des Wirtschafts- und Sozialrechts,
4. Wirtschaftsgeschichte und Wirtschaftsgeographie,
5. Englisch oder eine andere Fremdsprache, für die Prüfungsmöglichkeit an
der Hochschule besteht.
86. Teile der Prüfung. Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und in einen
mündlichen Teil. Beide Teile müssen im allgemeinen unmittelbar aufeinander folgen, doch
können einem Kandidaten, der die Prüfung nachweislich ohne sein Verschulden hat abbrechen
müssen, die Leistungen in der schriftlichen Prüfung noch nach längstens zwei Semestern
angerechnet werden.
87. Schriftliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung umfaßt je eine Klausurarbeit
in Volkswirtschaftslehre und in Privatwirtschaftslehre. Eine dritte Arbeit ist nach Wahl
des Kandidaten aus einem der übrigen Prüfungsfächer anzufertigen.
Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nicht, wenn zwei Klausurarbeiten mit
Note V (nicht genügend) bewertet sind.
8 8. Mündliche Prüfung. Die mündliche Prüfung erstreckt sich ‚auf sämtliche
Prüfungsfächer. Auf die Prüfung des einzelnen Faches sollen, sofern eine Klausur in dem
betreffenden Fache nicht geleistet wurde, 20 Minuten, im anderen Falle 15 Minuten verwendet
 werden. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
8 9. Ergebnis der Prüfung. Das Ergebnis der Prüfung wird auf Grund der schriftlichen
 und mündlichen Prüfung bestimmt, doch wird auch auf die Tätigkeit des Kandidaten
in den Seminarübungen Rücksicht genommen.
Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Urteile maßgebend:
I sehr gut, ) IV genügend,
II gut, ' V nicht genügend.
III ziemlich gut, |
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat ohne einen nach Ansicht des
Prüfungsausschusses genügenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist. Tritt er aus
eigenem Entschluß während der Prüfung zurück oder fehlt er mit genügendem Entschuldigungsgrund,
 so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Prüfung ist nicht bestanden,
wenn der Kandidat in zwei Fächern nicht genügt hat (Note V). Sie ist ferner nicht bestanden,
 wenn er sich bei den Klausurarbeiten unerlaubter Hilfsmittel bedient hat oder im
Besitze solcher betroffen wurde.
Ungenügende Leistungen in einem Fache können durch mindestens gute Leistungen
(IT) in einem anderen Fache ausgeglichen werden.
$ 10. Prüfungszeugnis. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt,
das neben den Urteilen in den Einzelfächern das Gesamturteil enthält. Das Zeugnis ist von

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