188 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.
Begriff des Schutzwaldes.
Der Schutzwaldbegriff ist sehr schwer zu definieren, weil er je nach den zu ver-
schiedenen Zeiten und in verschiedenen Ländern herrschenden Anschauungen über die
Wirkungen des Waldes auf das Gemeinwohl sehr dehnbar ist. Solange dieser
Einfluß des Waldes nach seinem Vorhandensein und dem Grade seiner Wirkung nicht
geklärt ist, wird auch eine allgemein gültige Definition des Schutzwaldbegriffes nicht
möglich sein.
Man kann eine weitere und eine eng er e Definition des Schutzwaldbegriffes
auseinanderhalten.
Die we it e r e Fassung versteht unter Schutzwaldungen alle Waldungen, denen nach-
weisbar eine Bedeutung für den Schutz öffentlicher Interessen zukommt, oder alle
Waldungen, „deren Erhaltung und pflegliche Behandlung im Interesse der allgemeinen
Wohlfahrt sich als notwendig erweisen“ (Ra e sf e ld t). Sie zieht also auch die
klimatisch e Wirksamkeit des Waldes mit heran.
Da aber die Grenzen nicht wohl anzugeben sind, bei denen der klimatische Einfluß des
Waldes beginnt oder aufhört, so hat man sich neuerdings ~ auch in der Gesetzgebung ~
zu einer Außerachtlassung der klimatischen Bedeutung des Waldes und so zu einer
eng er en Begriffsfixzierung des Schutzwaldes bestimmen lassen, welche unter Schutz-
waldungen nur solche Waldungen versteht, die „zum Schutze der öffentlichen Interessen
gegen Gefahren dienen“ (D an > e l m an n).
Nur wenige der neueren Schutzwaldgeseze und Schutzwaldbestimmungen in anderen
Gesetzen erstrecken sich auf die klimatische Wirksamkeit des Waldes!).
Die meisten fassen nur seine nachweisbaren Einflüsse auf die Beseitigung örtlicher
Gefahren ins Auge, so seine Bedeutung:
für die Wasser wirtscha ft (für Quellen in Bayern, für Wasserstand der
Flüsse und Überschwemmungen in Preußen und Sachsen);
für die mechanische Bo denbef e stig ung (Preußen, Bayern und
Sachsen);
für den Schutz g e g en L aw ine n (Bayern);
zur Verhütung von Versandung und Bindung des Flug-
s an d e s (Preußen, Bayern und Sachsen);
für den Schutz g e g en Win de (Preußen, Bayern, Württemberg, Baden,
Gotha).
Einige Gesetze, wie z. B. das Bayerische und Gothasche, erklären ganz allgemein
Wälder in einer bestimmten Lage zu Schutzwäldern, weil von diesen Wäldern Schuh-
wirkungen der verschiedensten Art ausgehen und weil sie selbst schuzbedürftig sind.
Die in der Schutzwaldgesetzgebung vor allem zu regelnden
Punkte sind:
Die Feststellung des Schutzwaldcharakters,
die Angabe der Beschränkungen und
die Ordnung der Entschädigungsfrage.
1) Im Deutschen Reiche nur die Bestimmungen in Württemberg und Baden.