Full text: Forstwirtschafts-Politik

188 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt. 
Begriff des Schutzwaldes. 
Der Schutzwaldbegriff ist sehr schwer zu definieren, weil er je nach den zu ver- 
schiedenen Zeiten und in verschiedenen Ländern herrschenden Anschauungen über die 
Wirkungen des Waldes auf das Gemeinwohl sehr dehnbar ist. Solange dieser 
Einfluß des Waldes nach seinem Vorhandensein und dem Grade seiner Wirkung nicht 
geklärt ist, wird auch eine allgemein gültige Definition des Schutzwaldbegriffes nicht 
möglich sein. 
Man kann eine weitere und eine eng er e Definition des Schutzwaldbegriffes 
auseinanderhalten. 
Die we it e r e Fassung versteht unter Schutzwaldungen alle Waldungen, denen nach- 
weisbar eine Bedeutung für den Schutz öffentlicher Interessen zukommt, oder alle 
Waldungen, „deren Erhaltung und pflegliche Behandlung im Interesse der allgemeinen 
Wohlfahrt sich als notwendig erweisen“ (Ra e sf e ld t). Sie zieht also auch die 
klimatisch e Wirksamkeit des Waldes mit heran. 
Da aber die Grenzen nicht wohl anzugeben sind, bei denen der klimatische Einfluß des 
Waldes beginnt oder aufhört, so hat man sich neuerdings ~ auch in der Gesetzgebung ~ 
zu einer Außerachtlassung der klimatischen Bedeutung des Waldes und so zu einer 
eng er en Begriffsfixzierung des Schutzwaldes bestimmen lassen, welche unter Schutz- 
waldungen nur solche Waldungen versteht, die „zum Schutze der öffentlichen Interessen 
gegen Gefahren dienen“ (D an > e l m an n). 
Nur wenige der neueren Schutzwaldgeseze und Schutzwaldbestimmungen in anderen 
Gesetzen erstrecken sich auf die klimatische Wirksamkeit des Waldes!). 
Die meisten fassen nur seine nachweisbaren Einflüsse auf die Beseitigung örtlicher 
Gefahren ins Auge, so seine Bedeutung: 
für die Wasser wirtscha ft (für Quellen in Bayern, für Wasserstand der 
Flüsse und Überschwemmungen in Preußen und Sachsen); 
für die mechanische Bo denbef e stig ung (Preußen, Bayern und 
Sachsen); 
für den Schutz g e g en L aw ine n (Bayern); 
zur Verhütung von Versandung und Bindung des Flug- 
s an d e s (Preußen, Bayern und Sachsen); 
für den Schutz g e g en Win de (Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, 
Gotha). 
Einige Gesetze, wie z. B. das Bayerische und Gothasche, erklären ganz allgemein 
Wälder in einer bestimmten Lage zu Schutzwäldern, weil von diesen Wäldern Schuh- 
wirkungen der verschiedensten Art ausgehen und weil sie selbst schuzbedürftig sind. 
Die in der Schutzwaldgesetzgebung vor allem zu regelnden 
Punkte sind: 
Die Feststellung des Schutzwaldcharakters, 
die Angabe der Beschränkungen und 
die Ordnung der Entschädigungsfrage. 
1) Im Deutschen Reiche nur die Bestimmungen in Württemberg und Baden.
	        
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