258 Regulierung besonderer Besitzformen.
Wirlschaflsgenossenschaften.
Bei ihnen ist die Aufsicht und die Bewirtschaftung (im ganzen oder hinsichtlich einzelner
Zweige) gemeinschaftlich, die Verwaltung je nach Umständen auch, aber nicht immer. Das
Eigentum aber ist nicht gemeinschaftlich, es behält vielmehr ieder Genosse sein Sonder-
eigentum.
Nach dem Vorgange des preußischen „Waldschutgeseßzes“ vom 6. Juli 1875 kann
man die Wirtschaftsgenossenschaften wieder gliedern in:
Volle (eigentliche) oder Wirtschaftsgenossenschaften im engeren Sinn und
Eingeschränkte (begrenzte) Wirtschaftsgenossenschaften.
Die Wirtschaftsgenossenschaften im engeren Sinn.
Bei ihnen geschieht die Nutzung des Genossenschaftswaldes auf gemeinschaftliche
Rechnung und auf der Grundlage eines gemeinsamen Wirtschaftsplanes. Die Ernte der
Abtriebserträge erfolgt gemeinschaftlich, die Verteilung derselben kann in natura oder
nach dem durch den Verkauf erlösten Geldbetrage geschehen. Genossenschaften dieser Art
unterscheiden sich in ihrem Effekte von den Eigentumsgenossenschaften nur sehr wenig und
können deshalb nächst diesen als die erstrebenswerteste Form der Genosssenschaftsbildung
angesehen werden.
Die eingeschränkten (begrenzten) Wirtschaftsgenosssensschaften.
Bei ihnen nutzt der einzelne Genosse die Erzeugnisse seines Waldgrundstücks auf eigene
Rechnung und sorgt auch sselbst und auf eigene Rechnung für die Ergänzung seiner Wald-
bestände. Was die gemeinsame Bewirtschaftung anlangt, so sind verschiedene Grade
derselben möglich. Sie kann sich auf besondere einzelne Maßnahmen, auf die Anstellung
eines gemeinsamen Schutzorgans beschränken, kann aber auch wie bei den Wirtschafts-
genossenschaften im engeren Sinn bis zur Aufstellung eines gemeinsamen Betriebsplanes
gehen. Im letzteren Falle spricht man von Betriebs plangenossenschaften,
bei denen aber der aufgestellte Betriebsvlan lediglich ein „Hi e b s or d nung s -
plan“ ist.
Die Bildung neuer Waldgenossenschaften
auf dem Wege der Gesetz ge b ung kann auf verschiedene Arten erfolgen:
Durch freie Übereinkunft der Genossen ~ freiwillige Ge-
nossensch aft en. ~ Bei der Bildung solcher Genossenschaften besteht die Aufgabe der
Gesetzgebung lediglich darin, diesen gewisse Befugnisse zu verleihen. Dieser Art der
Genossenschaftsbildung waren keine großen Erfolge beschieden. Das ist auch leicht erklärlich.
In den Kreisen der Beteiligten mangelt es nicht allein an der erforderlichen Einsicht, die
Realisierung einer Genossenschaftsbildung kann durch die Widerspenstigkeit einzelner auch
leicht hintertrieben werden. Freiwillig wird sich ein Waldbesitzer in der Regel nur dann
einer Waldgenossenschaft anschließen, wenn er sich davon besonderen Vorteil verspricht. Es
ist deshalb auch gewöhnlich ausgeschlossen, daß Eigentums- und Wirtschaftsgenossenschaften
im engeren Sinn durch freiwillige Vereinbarung der Interessenten zur Bildung kommen.
Eingeschränkte Wirtschaftsgenossenschaften lassen sich auf diesem Wege noch eher begründen.
Durch ge s e ß lichen Zwang – Zwangsgenossssenschaften. – Je
nachdem der Zwang ohne Anhörung der Beteiligten durch die Behörde, also von Amts