fullscreen : Die Volkswirthschaftslehre

i52  Buch  2.  Kap.  2.  Zusammenwirken  der  Prvductionsmittel.
Vertheilung  gelangenden  Gewinn  (Dividende).  Die  Rechte,  ivelche
in  Gesellschaftsangelegenheiten  den  Aktionären  zustehen,  werden  von
deren  Gesammtheit  in  der  Generalversammlung  ausgeübt,  an  welche
der  etiva  bestellte  und  mit  Überwachung  der  Geschäftsführung  betraute ­
  Aufsichtsrath  hierüber  alljährlich  Bericht  erstattet.  Uebrigens
wird  die  Aktiengesellschaft  durch  ihren  Borstand  vertreten,  berechtigt
und  verpflichtet,  während  der  Betrieb  von  Geschäften  der  Gesellschaft
sowie  die  Vertretung  dieser  bei  der  bezüglichen  Geschäftsführung
auch  sonstigen  Bevollmächtigten  oder  Gesellschaftsbeamten  überwiesen ­
  tverden  kann,  deren  Befugnisse  sich  alsdann  ans  der  ihnen
ertheilten  Vollmacht  ergeben.  Bei  beschlossener  Zurückzahlung
eines  Theils  des  Grlindkapitals  der  Gesellschaft  wird  dieser,  und
bei  deren  gänzlicher  Auflösung  das  nach  Tilgung  der  Schulden
übrigbleibende  Vermögen  unter  die  Aktionäre  nach  Verhältniß
ihrer  Aktien  vertheilt.
Ihre  Form  macht  es  thunlich,  durch  Vereinigung  vereinzelter ­
  Kapitalien  ein  hinlänglich  großes  Unternehmungskapital ­
  zusammenzubringen,  welches  überdies,  obgleich  es
nicht  aus  deni  Erfolge  des  Unternehmens  selbst  anwächst,
ätlßerst  ausdehnungsfähig  ist.
Das  für  den  beabsichtigteil  Unternehmungszweck  erforderliche
Kapital  läßt  sich  demnach,  falls  dessen  Höhe  im  Voraus  sicher
zu  übersehen  ist,  alle  Aktien  unterzubringen  sind  und  voll  eingezahlt ­
  werden,  sogleich  anfänglich  ausreichendst  aufbringen,  und
später  auch,  wenigstens  bei  gedeihenden  uild  Vertrauen  genießenden ­
  Aktienunternehmungen,  je  nach  Bedarf  durch  Ausgabe  neuer
Aktien  und  Aufnahme  von  Anleihen  vermehren,  während  freilich
der  erzielte  Reinertrag  nicht  einmal  theilwcise  wieder  in  das
Geschäft  zu  desseir  allmählicher  Erweiterung  verwendet,  sondern
eben,  insoiveit  er  nicht  dem  anzusammelnden  Reservekapitale  rufließt, ­
  vertheilt  wird.
Dieselbe  gestattet  ferner  dauerndes  Fortbestehen  des
Unternehmens,  weil  dieses  vom  persönlicheil  Schicksal  seiner
Unternehmer  unabhängig  bleibt,  und  erscheint  endlich  besonders ­
  wohlgeeignet,  das  Vermögensrisiko  durch  Theilung  zu
vermindern,  indem  etwaige  Verluste  sich  alls  eine  größere
Anzahl  von  Theilnehmern  vertheilen  und  dadurch  übertragbarer ­
  iverden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.