Full text : Die Volkswirthschaftslehre

154  Buch  2.  Kap.  2.  Zusammenwirken  der  Produktionsmittel.
näheren  Verhältnisse  des  Gesellschaftsunternehineus,  die  ihnen
ziemlich  unbekannt  sind.  Ihr  dafür  gehegtes  Interesse  beschränkt
sich  oft  genug,  zumal  bei  vorübergehender  Betheiligung,  auf  den
augenblicklich  aus  der  Aktie  durch  Divideude  und  Kurserhöhung
zu  ziehenden  Nutzen.
Das  Gedeihen  eines  jeden  Aktienunternehmens  hängt  immer
wesentlich  von  jedesmal  glücklicher  Wahl  der  leitenden  Vorstände
und  der  sonst  noch  mit  der  Geschäftsführung  Betrauten  ab.  Diese
können  nun  zwar  durch  den  ihnen  zugestandenen  Gewinnantheil
und  durch  die  Verpflichtung,  eine  gewisse  Anzahl  von  Aktien  zu
übernehmen,  mit  Geschäftserfolge  betheiligt,  hierdurch  zu  betriebsamer ­
  Thätigkeit  und  insbesondere  zum  Erwirthschaften  möglichst
großer  Ueberschnssc  während  der  Dauer  ihrer  widerruflichen  Bestellung ­
  angeregt,  aber  nicht  zugleich  zu  der  nämlichen,  die  Zukunft
bedenkenden  Vorsicht  und  umsichtigen  Sparsamkeit  genöthigt  werden, ­
  zu  welcher  volle  Selbstverantwortlichkeit  im  eigenen  Geschäft
antreibt.  Die  mancherlei  Unzuträglichkeiten,  welche  mit  dem
Verwaltenlassen  speculativer  Unternehmungen  stets  einigermaßen
verbunden  zu  sein  Pflegen,  treten  bei  den  von  Aktiengesellschaften
unternommenen  sogar  in  vermehrtem  Maße  ein,  weil  weder  eine
Generalversammlung  noch  ein  Aufsichtsrath  die  Geschästsführenden
ebenso  wirksam  anzuleiten  und  zu  überwachen  vermag,  wie  es
einem  fachkundigen  Einzelnen,  der  aus  irgend  einem  Grunde
die  besondere  Verwaltung  seiner  Besitznngen  Angestellten  überlassen ­
  muß,  oder  auch  einer  Staatsregierung  möglich  ist,  der  gut
geschultes  und  je  nach  der  individuellen  Befähigung  ständig  für
den  einen  oder  anderen  Zweck  verwendbares  Verwaltungspersonal
in  reicherer  Auswahl  zur  Verfügung  steht.
Zur  Uebernahme  durch  Aktiengesellschaften  eignen  sich
demnach  allgemeinhin  nur  an  sich  nicht  allzu  schwierige  Geschäfte, ­
  für  deren  zweckmäßigste  Durchführung  das  seitens
eines  Einzigen  oder  weniger  Gesellschafter  daran  zu  wagende
Vermögen  nicht  ausreicht;  vorzugsweise  aber  solche  in  ihrem
Betriebe  verhältnißmäßig  einfache  und  leicht  zu  regelnde
Unternehmungen,  welche  bei  bedeutenderem  Großbetriebe
ohnehin  am  erfolgreichsten  sein  können,  einem  gleichmäßig
fortbestehenden  Bedürfnisse  entsprechen,  deshalb  dauernder
den  nämlichen  Zweck  zu  verfolgen  vermögen,  und  dabei  sehr
            
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