Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  73.  Gestaltung  der  Unternehmungen.  153
Eine  Aktiengesellschaft  stirbt  nicht  mit  den  jeweiligen  Aktionären ­
  und  Beamten,  ihr  Bestehen  und  Vorwärtskommen  ist
vielmehr  lediglich  vom  Schicksal  des  Unternehmens  selbst  abhängig.
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Unternehmungen,  welche  der  damit  verbundenen  Verlnstgefahr
halber  von  eineni  Einzelnen  oder  einer  weniger  zahlreichen  Gesellschaft ­
  entweder  gar  nicht  oder  wenigstens  nicht  in  der  nämlichen ­
  Ausdehnung  unternommen  werden  könnten,  verleitet  jedoch
nebenher  auch  leicht  zu  Schwindel  und  waghalsigem  Geschäftsbetriebe, ­
  der  selbst  durch  unbeschränktere  Haftbarmachnng  der
Aktionäre  kaum  zu  verhüten  wäre,  weil  nicht  diese  in  ihrer  Gesammtheit, ­
  sondern  nur  deren  Vertreter  geschickte  und  vorsichtige
Geschäftsführung  zu  verbürgen  vermögen.
(Dagegen  ist  e§,  Abgeben  bim  ber  babei  #r  er#Wcrtcn
Abänderung  des  ursprünglichen  Unternehmungszweckes,  allerdings ­
  weniger  förderlich,  daß  die  Selbsteinwirkung  der  Unternehmer ­
  sich  darauf  beschränkt,  die  Gesellschaftsinteressen  in
der  Generalversammlung  zu  wahren,  und  daß  die  Betriebsleitung ­
  gänzlich  den  hiermit  Beauftragten  überlassen  werden
muß.
Geht  das  im  Gesellschastsvcrtrage  ausschließlich  vorgesehene
Geschäft  nicht  mehr  in  erwünschter  Weise,  so  kann  seitens  der
Aktiengesellschaft  ohne  völlige  llmgestaltung  derselben  kein  abgeändertes ­
  und  besseren  Erfolg  verheißendes  durch  thunlichste  Ueber  -
führung  des  Aktienkapitals  auf  anderwcite  Unternehmungszwecke
aufgenommen  werden.  In  solchen  Fällen  wird  deshalb  meist
theilweise  Heimzahlung  des  seither  benutzten  Kapitals  (Reduction), ­
  beziehentlich  sogar  gänzliche  Auslösung  (Liquidation)  der
schwer  zu  bewirkenden  Abänderung  des  Unternchmungsgegenstandes
  vorgezogen.
Wirksame  Wahrung  der  Gesellschaftsintcressen  ist  von  einer
Generalversammlung  um  so  weniger  zu  erwarten,  je  zahlreicher
und  wechselnder  die  Menge  der  Aktieninhaber  ist,  je  kleiner  also
die  einzelnen  Antheile  und  je  seltener  diese  in  festen  Händen  sind.
Vielen  Aktionären  verlohnt  es  sich  alsdann  kaum,  bei  weiterer
Entfernung  vom  Sitz  der  Gesellschaft  an  deren  Berathungen  und
Beschlüssen  persönlich  theilznnehmen.  Außerdem  fehlt  vielfach  der
Mehrzahl  derselben  überhaupt  jede  sachverständige  Einsicht  in  die
            
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