Full text: Der Weg der Reparation

sellschaft-hat dem Reich zu diesem Zwecke bereits 500 Millionen 
Mark Vorzugsaktien zur Verfügung gestellt, 
Die Organe der Gesellschaft sind der Verwaltungsrat und der 
Vorstand, Dieser führt die Geschäfte der Gesellschaft unter der 
Aufsicht des Verwaltungsrates, Er besteht aus dem General- 
direktor und mehreren Direktoren, die sämtlich Deutsche sein 
müssen, Der Verwaltungsrat besteht aus achtzehn Mitgliedern. 
Sie werden zur Hälfte von der Reichsregierung, zur Hälfte vom 
Treuhänder ernannt. Unter den vom Treuhänder bestellten Mit- 
gliedern befinden sich fünf Deutsche, Im Verwaltungsrat sitzen 
daher vierzehn Deutsche neben vier Ausländern. Nach Ausgabe 
der Vorzugsaktien sind ihren Inhabern vier der Regierungsstellen 
im Verwaltungsrat einzuräumen, wobei auf je 500 Millionen Gold- 
mark ausgegebene Vorzugsaktien ein Sitz entfällt, Die Vertreter 
der Vorzugsaktien müssen Deutsche sein, 
Der Präsident des Verwaltungsrats ist Deutscher, Er wird 
jährlich vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von.drei Vierteln 
der abgegebenen Stimmen gewählt, Er soll aus den Vertretern 
der Vorzugsaktien entnommen werden, sobald diese drei Sitze 
im Verwaltungsrat haben. 
Die Inhaber der Reparationsschuldverschreibungen werden 
durch den Treuhänder vertreten, Zur Wahrung ihrer Rechte ist 
ein Eisenbahnkommissar bestellt, der von den ausländischen Mit- 
gliedern des Verwaltungsrats gewählt wird, Der Kommissar nimmt 
an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil, Er 
hat jedoch nur das Recht der Einsicht und der Auskunft, solange 
der Dienst ‚der Schuldverschreibungen nicht gefährdet ist, Gerät 
die Gesellschaft mit ihren Leistungen für die Reparation in Ver- 
zug, so erweitern sich die Rechte des Kommissars, Er kann dann 
einen Wechsel in der Person des Generaldirektors fordern, Bleibt 
die Gesellschaft mehr als sechs Monate im Verzug und wird der 
Fehlbetrag der Schuld auch von der Reichsregierung nicht ersetzt, 
so kann der Kommissar die Eisenbahnen selbst in Betrieb nehmen 
und schließlich auch das Betriebsrecht weiter verpachten, In letzte- 
rem Falle muß aber erst eine Entscheidung des im Gesetz vorge- 
sehenen unparteiischen Schiedsgerichts dahin ergangen sein, daß 
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