die geplante Verpachtung nötig und geeignet ist, die Durchführung
des Dienstes der Reparationsschuldverschreibungen zu sichern.
Die Reichsregierung hat im öffentlichen Interesse die Aufsicht
über den Betrieb und über die Tarife der Gesellschaft, Sie darf
dieses Recht jedoch nicht so ausüben, daß die Gesellschaft etwa
gehindert wird, die Einnahmen zu erzielen, die für den Dienst der
Schuldverschreibungen und der Vorzugsaktien erforderlich sind,
Die bisherigen Beamten, Angestellten und Arbeiter der Reichs-
bahnen sind von der Gesellschaft übernommen, Ihre Rechte und
Pflichten sind durch ein besonderes Personalgesetz und durch
eine Personalordnung geregelt,
4, DIE VERPFÄNDETEN EINNAHMEN DES REICHSHAUSHALTS
Es bleibt noch ein Wort darüber zu sagen, welche Rechte nach
dem Protokoll von London dem Kommissar für die verpfändeten
Einnahmen zustehen,
Die deutschen Dienststellen führen schon jetzt diese Ein-
nahmen spätestens am 20, eines jeden Monats an den Kommissar
ab. Der Einfachheit halber sind damit nur die zehn größten Zoll-
kassen, die Oberfinanzkassen und die Branntweinmonopolver-
waltung befaßt. Bis zum 31, August 1926 hat aber Deutschland
noch keine Zahlung aus dem Haushalt zu leisten. Daher wird in
den ersten zwei Jahren der Kommissar regelmäßig die auf sein
Konto eingezahlten Beträge sofort wieder zur Verfügung der
deutschen Regierung stellen, Vom dritten Jahre ab behält er von
den monatlichen Zahlungen jedesmal ein Zehntel der Jahres-
leistung aus dem Haushalt zurück, Er überweist davon die fälligen
Monatsraten, das heißt ein Zwölftel der Jahresleistung, an den
Generalagenten und sammelt aus dem Rest einen Reservefonds
an, Wenn dieser 100 Millionen Goldmark erreicht hat, behält er
immer nur so viel zurück, als nötig ist, um die jeweils fälligen
Monatsraten zu decken. Alles übrige erstattet er binnen einer
Woche nach Eingang der sämtlichen monatlichen Einnahmen an
die deutsche Regierung zurück, Aus dem Reservefonds werden
etwaige Fehlbeträge der Monatsraten aufgefüllt,
Solange die Zahlungen aus dem Haushalt in der festgesetzten
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