28, Februar 1925 der Bank für Rechnung des Trustee übergeben worden,
Die Bank hat die entsprechenden Industriebonds ausgestellt.
3. GESETZ ÜBER DIE DEUTSCHE REICHSBAHN-GESELLSCHAFT
UND DEREN SATZUNG
Der Betrieb der Reichseisenbahnen ist für die Zwecke der
Reparation bis zum 31, Dezember 1964 an die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft
übertragen, Die Konzession endet aber auf
jeden Fall mit dem Zeitpunkte, in welchem alle Reparationsschuldverschreibungen
und die Vorzugsaktien der Gesellschaft
eingelöst sind; sie kann sich daher entsprechend verkürzen oder
verlängern, Das Eigentum an den Reichseisenbahnen mit allem
Zubehör einschließlich des rollenden Materials verbleibt dem
Reich, Dagegen werden Eigentum der Gesellschaft die Betriebsvorräte,
die Kassenbestände und die Bankguthaben,
Die Reparationslast der Reichsbahn von 11 Milliarden Goldmark
wird durch einen gleichen Betrag von Schuldverschreibungen
der Gesellschaft gesichert. Diese haben kraft Gesetzes eine erststellige
Gesamthypothek auf allen Grundstücken der Reichseisenbahnen
und der Gesellschaft nebst deren Zubehör, Die
Schuldverschreibungen werden vom 1, September 1927 an mit
5 Prozent verzinst und mit 1 Prozent getilgt, Von da ab läuft die
normale Jahreslast der Gesellschaft mit 660 Millionen Mark,
Die Reparationszahlungen der Gesellschaft werden von der
Reichsregierung gewährleistet. Für diese Garantie haften auch
die verpfändeten Einnahmen des Reichshaushalts,
Die Gesellschaft hat ein Kapital von 2 Milliarden Goldmark
Vorzugsaktien und 13 Milliarden Goldmark Stammaktien, Letztere
gehören sämtlich dem Reich, Die Vorzugsaktien lauten auf den
Inhaber, Ihr Erlös soll in der Hauptsache den Zwecken der Gesellschaft
dienen, vor allem für Erweiterungen und Verbesserungen,
die nicht aus dem Betriebe zu bestreiten sind, Das Reich hat nach
dem Dawesplan Anspruch auf den Erlös der ersten 500 Millionen
Mark Vorzugsaktien, um sich daraus die Mittel zu seinen eigenen
Leistungen im zweiten Reparationsjahr zu verschaffen, Die Ge- Bergmäihn
Der Weg der Reparalion 22 .
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