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sicht auf die Reisenden, die Sonntagmorgen ins Geschäft kommen, während
dies ganz gut schon am Samstagabend eingerichtet werden könnte."
Daß sich die Bestimmungen im allgemeinen bewährt haben,
finden in der Gruppe II 8 Bezirke.
Von der 3, Gruppe halten die Bestimmungen
als gut bewährt 26 Ausknnftgeber,
als sehr gut bewährt 7 „
zusammen 33.
Die Gruppe IV bespricht die Wirkung auf die Prinzipalität.
Aus einem schlesischen Bezirke heißt es:
„Auch bei den Chefs besteht der Wunsch nach Einführung un
bedingter Sonntagsruhe."
und aus einer mecklenburgischen Stadt:
„Die Chefs sind gleichfalls überzeugt, daß die Sonntagsruhe in
ihrem Interesse liegt."
In der Gruppe V sind nachstehende Mitteilungen über Über
wachung erwähnenswert:
Aus einem großen Handelsplatz in Pommern:
„Besonders fühlbar macht sich die Übertretung des Gesetzes in
den größeren Fabrikkontoren und Engrosgeschäften. Es kommt sehr
häufig bor, daß um 9 3 / i Uhr die Türen geschlossen und die Jalousien
herunter gelassen werden und das Personal während der Kirchzeit ar
beiten muß."
„Eine Revision seitens der Polizei findet gerade in den größten Ge
schäften fast gar nicht statt oder wird nur durch untergeordnete Organe
ausgeführt. Wenn dann noch am Tage zuvor die Revision angekündigt
wird, so ist dieselbe natürlich illusorisch."
Ein kleiner Ort in der Marschgegend meldet:
„Die Kirchzeit findet vielfach keine Beachtung; die Arbeit geht un
gestört vor sich."
Ein anhaltischer Bezirk berichtet:
„Hier war insofern eine Nichtbeachtung der bestehenden Vor
schriften eingerissen, als in den meisten Kontoren die Angestellten auch
während des Gottesdienstes beschäftigt wurden. Erst auf Veranlassung
des 1858 er Bezirks hat die hiesige Polizei vor kurzer Zeit eine dies
bezügliche Kontrolle eingeführt."
Die Beantwortungen der Frage II unserer Umfrage:
„In welchem Umfange erweist sich eine Abänderung als notwendig?"
bewegen sich in folgenden 4 Gruppierungen: