Object: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

77 
567 
sicht auf die Reisenden, die Sonntagmorgen ins Geschäft kommen, während 
dies ganz gut schon am Samstagabend eingerichtet werden könnte." 
Daß sich die Bestimmungen im allgemeinen bewährt haben, 
finden in der Gruppe II 8 Bezirke. 
Von der 3, Gruppe halten die Bestimmungen 
als gut bewährt 26 Ausknnftgeber, 
als sehr gut bewährt 7 „ 
zusammen 33. 
Die Gruppe IV bespricht die Wirkung auf die Prinzipalität. 
Aus einem schlesischen Bezirke heißt es: 
„Auch bei den Chefs besteht der Wunsch nach Einführung un 
bedingter Sonntagsruhe." 
und aus einer mecklenburgischen Stadt: 
„Die Chefs sind gleichfalls überzeugt, daß die Sonntagsruhe in 
ihrem Interesse liegt." 
In der Gruppe V sind nachstehende Mitteilungen über Über 
wachung erwähnenswert: 
Aus einem großen Handelsplatz in Pommern: 
„Besonders fühlbar macht sich die Übertretung des Gesetzes in 
den größeren Fabrikkontoren und Engrosgeschäften. Es kommt sehr 
häufig bor, daß um 9 3 / i Uhr die Türen geschlossen und die Jalousien 
herunter gelassen werden und das Personal während der Kirchzeit ar 
beiten muß." 
„Eine Revision seitens der Polizei findet gerade in den größten Ge 
schäften fast gar nicht statt oder wird nur durch untergeordnete Organe 
ausgeführt. Wenn dann noch am Tage zuvor die Revision angekündigt 
wird, so ist dieselbe natürlich illusorisch." 
Ein kleiner Ort in der Marschgegend meldet: 
„Die Kirchzeit findet vielfach keine Beachtung; die Arbeit geht un 
gestört vor sich." 
Ein anhaltischer Bezirk berichtet: 
„Hier war insofern eine Nichtbeachtung der bestehenden Vor 
schriften eingerissen, als in den meisten Kontoren die Angestellten auch 
während des Gottesdienstes beschäftigt wurden. Erst auf Veranlassung 
des 1858 er Bezirks hat die hiesige Polizei vor kurzer Zeit eine dies 
bezügliche Kontrolle eingeführt." 
Die Beantwortungen der Frage II unserer Umfrage: 
„In welchem Umfange erweist sich eine Abänderung als notwendig?" 
bewegen sich in folgenden 4 Gruppierungen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.