Tätigkeit der Krankenschwestern. 231
XVIL.
Richtlinien
für die Tätigkeit von Krankenschwestern
vom 10. April 1924 (RArbBl. 1924 S. 165).
Erlassen vom RAussch. auf Grund des $ 7 V. über Krankenversicherung
vom 13.2.1924 (RGBI.T-S. 98; jetzt $ 1850 % RVO.).
Die Richtlinien gelten nur-für Krankenkassen mit ländlichen
Bezirken.
1. Krankenschwestern im Sinne des $ 7 sind nur staatlich an-
erkannte Krankenschwestern.
2. Die Tätigkeit der von Kassen als Pflegepersonal oder Ge-
hilfinnen der Ärzte hauptamtlich angestellten Krankenschwestern hat
sich bei der Krankenbehandlung auf die Krankenpflege und auf
Hilfeleistungen bei durch Ärzte ausgeführten oder angeordneten Ver-
richtungen zu beschränken.
3. Wird eine Krankenschwester von einem Kranken oder dessen
Angehörigen zugezogen, SO hat sie den Kranken auf die Zuziehung
eines Arztes hinzuweisen. In dringenden Fällen hat sie den Arzt
möglichst unmittelbar zu benachrichtigen.
4. Verboten ist den Krankenschwestern
a) jede selbständige Beratung zum Zwecke der Behandlung
von Kranken,
b) selbständige Hilfeleistungen, abgesehen von Notfällen, aber
auch dann nur bis zum Eingreifen des Arztes,
c) Beeinflussung von Kranken zugunsten oder zuungunsten
bestimmter Ärzte.
5. Hält ein Arzt die Zuziehung einer Schwester zur Pflege oder
Hilfeleistung für notwendig, so hat er für die Benachrichtigung der
Kasse zu sorgen.
6. Die Schwestern haben bei der Krankenbehandlung die An-
weisungen des Arztes gewissenhaft auszuführen.
7. Beschwerden von Ärzten wegen Verstöße einer Schwester gegen
die Bestimmungen zu 1 7 bis 4 7 und Beschwerden von Schwestern über
Ärzte sind von dem bei der Kasse bestehenden Arztausschuß zu er-
ledigen. Dabei sind etwa zuständige Schwesternorganisationen tun-
lichst zu hören.
Wegen des Arztausschusses vgl. Ziffer VIII 7 der Richtlinien für
den allgemeinen Inhalt der Arztverträge (oben IIT' S. 141).