11 1. Die für d. Feststell, b. Anfangsvermög, maßg. Vorschr. b. BSt.G. §4. 125
stellung von bet obersten Instanz, also früher ben höchsten Lanbesverwaltungs«
gerichten ober bem RG., jetzt bem RFH., getroffen ist. Denn bie bezüglich bet
BSt. getroffene Entscheibung binbet bie nachgeorbneten nicht für bie VZA.
Die Berichtigung ist nach bet Begr. „gegebenenfalls von Amts wegen vorzu
nehmen". Darin ist zweierlei ausgesprochen: einmal, baß bet § 4 Abs. 2 keinen An
trag be§ Abgabepflichtigen erforbert, bann aber, in bent Worte „gegebenenfalls"
angebeutet, baß bie Steuerbehörbe nicht verpflichtet ist, auch ohne Antrag bes
Steuerpflichtigen jebe rechtskräftige Feststellung bes Anfangsvermögens barauf-
hin zu prüfen, ob sie etwa infolge Rechtsirrtums unrichtig sei. Verpflichtet
hierzu ist sie nur, wenn entweber bet Abgabepflichtige ober bie nachgeorbnete
Steuerbehörbe bies verlangt ober ihr ohne eine solche Anregung Bebenken
gegen bie Richtigkeit bei Feststellung aufstoßen. Hegt bie Steuerbehörbe über-
Haupt Bebenken gegen bie Richtigkeit, so wirb sie zunächst bet Frage nachzugehen
haben, woraus bie von ihr vermutete Unrichtigkeit etwa zurückzuführen ist;
kann sie einen Rechtsirrtum nicht finben, bann erlebigt sich für sie bie weitere
Prüfung, ba bann eine Berichtigung ausgeschlossen ist. Anberenfalls hat sie bie
Berichtigung vorzunehmen, gleichviel ob sie zugunsten ober zuungunsten bes
Abgabepflichtigen wirkt. Begehrt bet letztere bie Berichtigung, unb ergibt sich,
baß bie Feststellung in bet Tat infolge Rechtsirrtums unrichtig ist, bie unrichtige
Feststellung aber zugunsten bes Abgabepflichtigen gewirkt hat, so hat gleichwohl
bie zu einer Schlechterstellung bes letzteren sührenbe Berichtigung stattzufinben,
Der Berichtigungsantrag bes Abgabepflichtigen kann also für ihn zu einer
reformatio in pejus führen, was übrigens nach § 228 RÄO. bei jebem vom
Abgabepflichtigen eingelegten Rechtsmittel in bei Berufungsinstanz, nicht
auch beim RFH., möglich ist.
e) -Der Abs. 2 ist in ben Fällen, wo bet Besitzsteuerveranlggung gemäß
§ 20 BSt.G. bie rechtskräftige Vermögensfeststellung für ben WB. zugrunbe
gelegt ist, anwenbbar, gleichviel ob bet Rechtsirrtum sich bei bet Besitzsteuer
ober schon bei bet Wehrbeitragsveranlagung ereignet hat. Liegt nur eine rechts
kräftige Vermögensfeststellung für ben WB. vor, bie aber nach § 20 BSt.G.
bet Besitzsteuerveranlagung hätte zugrunbe gelegt werben müssen, wie in ben
Fällen, wo eine Besitzsteuerpflicht nicht bestaub, bann ist bies gleichwohl eine
„rechtskräftige" Feststellung i. S. bes Abs. 2, gegen bie nur wegen Rechtsirrtums
angegangen werben kann.
III. Die für die Feststellung des Anfangsvermögens maß
gebenden Vorschriften des Besitzsteuergesetzes.
1. Allgemeines.
a) Hat bereits eine rechtskräftige, nicht infolge Rechtsirrtums unrichtige
Feststellung bes Ansangsvermögens nach ben Vorschriften bes BSt.G. statt»
gefunben, so bewenbet es für bie VZA. bei bieser Feststellung. Anberenfalls ist
sie unter Anwenbung bieser Vorschriften zu bewirken bzw. in ben Fällen
bes § 4 Abs. 2 zu berichtigen.
Anzuwenben sinb hierbei bie Vorschriften bes BSt.G. in bet Gestalt, bie
sie bei Erlaß bes VZAG. hatten, also unter Berücksichtigung bet bis bahin am Ges.
v. 3. Juli 1913 vorgenommenen Anbetungen, aber ohne Berücksichtigung bet
hieran etwa noch bis zum Zeitpunkte bet Anwenbung bei Vorschriften vorzu-
nehmenben.
Die banach für bie Feststellung bes Anfangsvermögens anzuwenbenben
Vorschriften bes BSt.G. sinb neben ben schon oben bei § 3 behanbelten über