insbesondere dem Aufdrucke des Gewichtes, des Preises, der handels-
üblichen Bezeichnung, einer Gebrauchsanweisung oder dergleichen, die
Bestimmung zum Kleinverkauf in unzweifelhafter Weise sich ergibt.
Zu Nr. 176.
1. Als Verbrauchszucker sind anzusehen: Kristallzucker, granulierter Zucker
(granulated), Kandis, Brotzucter, Platten-, Stangen- und Würfelzucker,
Stückenzucker und Krümelzucker (crushed und pilé), gemahlene Raffi-
nade, gemahlener Melis, Farin und flüssige Raffinade sowie alle die-
jenigen festen (trockenen) Zucker, die sich ohne weitere Bearbeitung
zum menschlichen Genuß eignen, und zwar ohne Unterschied, ob sie sich
in gefärbtem oder ungefärbtem Zustande befinden.
.. Unter Melasse sind diejenigen zum menschlichen Genuß nicht geeigneten
Endabläufe der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr zu
behandeln, deren Reinheitsgrad weniger als 70 v. H. beträgt.
Die Feststellung des Reinheitsgrades von Rübenzuckermelasse hat
nach §8 9 der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz; vom
9. Juli 1923 zu erfolgen. Die Untersuchung der Rohrzuctermelassen
bleibt der zuständigen Technischen Prüfungs- und Lehranstalt der
Reichszollverwaltung vorbehalten.
Zu Nr. 180.
1. Als Wein mit natürlichem Weingeistgehalt gilt aller Wein mit einem
Weingeisstgehalt von nicht mehr als 140 g in 1 l. Als Wein mit ver-
stärktem Weingeistgehalt wird derjenige Wein angesehen, dessen Wein-
geistgehalt mehr als 140 g, aber nicht mehr als 200 g in 1 | beträgt.
Wird vom Einbringer nachgewiesen, daß der Weingeistgehalt eines
Weines von mehr als 140 g in 1 1 natürlich ist, so ist der Wein als
Wein mit natürlichem Weingeistgehalt zu behandeln. Wein mit einem
Weingeistgehalt von mehr als 200 g in 1 1 wird wie Branntwein
verzollt.
Nach Anweisung des Reichsministers der Finanzen vom 3. Juni 1926
(Reichszollblatt 1926 Seite 119) werden Weine, die im durchfallenden
Lichte eine weinrote oder ebenso dunkle oder dunklere, wenn auch
braune oder braunrote Färbung aufweisen, als „rote‘ Weine verzollt,
dagegen werden Weine, die heller sind (z. B. kognakfarben, goldfarben,
wachsfarben, lachsfarben) als „weiße“ Weine behandelt.
! Stichwein, dessen Gehalt an Essigsäure (flüssiger Säure) 20 g oder
darüber in 1 1 beträgt, und dessen Weingeistgehalt, vermehrt um den
Gehalt an wasserfreier Esssigsäure, 140 g in 1 I nicht übersteigt, ist wie
Speiseessig zu verzollen. Bei Stichwein mit einem geringeren Esssig-
säuregehalt ist der Verzollung wie Esssig nur dann zulässig, wenn dieser
Gehalt durch Zusatz von Essigsäure, Essigessenz, Gärungsesssig (Wein-
essig, Bieressig, Obstessig oder anderem Gärungsessig) auf mindestens
20 g in 1 1 erhöht wird.
Zu Nr. 181.
Unter griechischem Sekt wird sowohl ein aus Trockenbeeren des
Weinstocks durch starkes Auspressen gewonnener, auch mit Zucker oder
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