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4 Tschechoslov. Republik 
Die Abgabepflicht berührende Veränderungen in der Anlage 
des Vermögens eines Abgabepflichtigen, die in der Jeit zwischen 
dem 1. März und 31. Dezember 1919 stattgefunden und eine 
Doppelbesteuerung zur Folge haben, sind in der Weise zu be- 
rücksichtigen, daß das nach Artikel II und III in Deutschland 
erhobene Reichsnotopfer auf die in der Tschechoslovakischen 
Republik erhobene Vermögensabgabe bis zur Höhe der Hälfte 
dieser Abgabe angerechnet wird. 
Artikel UlI 
Würden die Bestimmungen der Artikel X und XI zu einer 
Befreiung vom Reichsnotopfer oder zu einer Minderung dieser 
Abgabe führen, ohne daß gleichzeitig eine Heranziehung zur 
tschechoslovakischen Vermögensabgabe erfolgen kann, so finden 
die Bestimmungen dieses Vertrages keine Anwendung. 
Artikel Al! 
Soweit nach den deutschen Gesschen über eine Kriegsabgabe 
vom Vermögenszuwachse vom 10. September 1919 (Reichs- 
geseßbl. S. 1579) einerseits und nach dem tschechoslovakischen 
Gesetß über eine Vermögenszuwachsabgabe vom 8. April 1920 
(Sammlung der Gesetze und Verordnungen Nr. 309) anderer- 
seits eine Doppelbesteuerung möglich wäre, finden die Bestim- 
mungen der Artikel X bis XII entsprechende Anwendung. 
Artikel KV 
Soweit auf Grund des tschechoslovakischen Gesetßes vom 
25. Februar 1919 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen 
Nr. 84) Verwögenssperren gegenüber solchen Personen be- 
stehen, die zufolge den Bestimmungen dieses Vertrages der 
Vermögensabgabe nicht unterliegen, sind diese Vermögens- 
sperren auf Antrag aufzuheben. 
Die Einlagescheine, welche von der Tichechoslovakischen Re- 
publik bei der zum Jwecke der Durchführung der Vermögens- 
abgabe vorgenommenen Banknotenabstempelung den im Ab- 
saß 1 genannten Personen für die zurückbehaltenen Banknoten 
ausgestellt worden sind, werden nach Maßgabe der aus der Ver- 
mögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe eingehenden 
Mittel auf Antrag eingelöst. |
	        
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